Der neue Investitionsfreibetrag (IFB)

(Dezember 2022)

Der Investitionsfreibetrag feiert ein Revival, hat es ihn in den letzten Jahrzehnten bereits öfters in verschiedenen Ausprägungen gegeben. Er kann für Anlagenzugänge nach dem 31. Dezember 2022 in Anspruch genommen werden, wobei das Datum der Verschaffung der Verfügungsmacht (in aller Regel das Lieferdatum) maßgebend ist. Dies gilt auch für aktivierte Teilherstellungs- bzw. Anschaffungskosten. Zur Erinnerung: Für den Beginn der AfA ist das Datum der Inbetriebnahme maßgebend. Der IFB stellt zusätzlich zur AfA eine Betriebsausgabe dar. Im Gegensatz zu früher findet er in Buchhaltung und Jahresabschluss keinen Niederschlag, sondern ist er direkt in der Steuererklärung geltend zu machen (quasi als Mehr-Weniger-Rechnung). Lediglich im Anlagenverzeichnis ist eine entsprechende Anmerkung vorzunehmen.

Die Geltendmachung eines IFB setzt eine mindestens vierjährige betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des betreffenden Wirtschaftsgutes voraus. Scheidet dieses vor Ablauf von vier Jahren aus dem Betrieb aus (Ausnahme: höhere Gewalt) ist der IFB in diesem Jahr ebenso nachzuversteuern wie bei einer Verbringung ins Ausland. Der IFB kann nämlich nur für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die einem inländischen Betrieb bzw. einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind.

Die Bemessungsgrundlage des IFB ist mit 1 Mio. € pro Wirtschaftsjahr und Betrieb gedeckelt, bei Rumpfwirtschaftsjahren ist diese Grenze zu aliquotieren.

Weiters setzt die Inanspruchnahme betriebliche Einkunftsarten und eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung voraus.

Entgegen ursprünglicher Intentionen ist keine Wartetastenregelung vorgesehen, d.h. er kann auch im Verlustfall beantragt werden.

Der IFB beträgt 10 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, für Investitionen im Bereich Ökologisierung ist ein 5 %iger Zuschlag vorgesehen.

Für folgende Wirtschaftsgüter kann kein IFB in Anspruch genommen werden:

Die diesbezüglich anzustellenden Vorteilhaftigkeitsüberlegungen bedürfen naturgemäß einer Einzelfallbetrachtung. Insbesondere werden dabei die Entwicklung der Unternehmensergebnisse (Gewinnfreibetrag kommt z.B. bei kleinen Gewinnen nicht zum Tragen), die Entwicklung der Steuersätze und Tarifstufen (siehe Ticker vom 21.11.22) und die wahrscheinliche Erfüllbarkeit der o.a. Voraussetzungen eine gewichtige Rolle spielen.


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