Internationaler Datenaustausch bei Krypto-Assets

(November 2022)

Seit 01.03.2022 sind Einkünfte aus Krypto-Assets als Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem Kest-satz von 27,5% zu versteuern (unabhängig davon, wie lange man sie gehalten hat). Ab 2024 sind inländische Dienstleister, die solche Assets verwalten, zum Kestabzug verpflichtet, derzeit erfolgt der Abzug freiwillig. Alle Einkünfte, bei denen noch keine Kest abgezogen wurde oder für steuerpflichtige Einkünfte, die man im Ausland bezieht, ist eine Einkommensteuererklärung abzugeben bzw. sind diese in die Einkommensteuererklärung aufzunehmen und die Einkünfte mit 27,5% zu versteuern.

Der internationale Datenaustausch bezüglich Krypto-Assets wird gerade innerhalb der EU aufgebaut und hängt nur mehr an einer Letztentscheidung durch die EU Kommission. Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen werden dann die steuerliche Ansässigkeit ihrer Kunden erheben müssen und Transaktionen an die ausländischen Finanzämter melden müssen.

Mit einem Start 2025 über Einkünfte 2024 ist jedenfalls zu rechnen, möglicherweise aber auch schon 2024 für 2023. Eine Meldepflicht für inländische Dienstleister steht ebenfalls im Raum.

Wir ersuchen zu beachten, dass Selbstanzeigen wegen nicht erklärter Einkünfte nur dann zu Straffreiheit führen, wenn der Behörde die Einkünfte noch nicht bekannt sind.


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