Abschaffung der Kalten Progression - neue Tarifstufen bei der Einkommensteuer

(November 2022)

Mit dem Teuerungs-Entlastungspaket II ist tatsächlich ein Meilenstein gesetzt worden, war die Abschaffung der kalten Progression doch in fast allen Regierungsprogrammen der letzten Jahrzehnte Thema. Leider konnte das Gesetz nur mit einfacher Mehrheit beschlossen werden; zwei Seiten, die dies grundsätzlich befürworten und auch immer wieder gefordert haben, haben die Zustimmung deswegen verweigert, weil es nicht schon ab 2022 gilt! Bleibt zu hoffen, dass es von der nächsten Regierung nicht gleich wieder abgeschafft oder unwirksam gemacht wird!
Die kalte Progression ist ja durch die Nichtanpassung der Tarifstufen an die Inflation entstanden, d.h. Einkommenszuwächse sind mit höheren Steuersätzen besteuert worden. Jetzt gibt es eine diesbezügliche automatische Inflationsanpassung:
Von Juli 2021 bis Juni 2022 hat die Inflationsrate (gemessen am VPI, arithmetisches Mittel) 5,2 % betragen. Im Ausmaß von 2/3 hievon (=3,47 %) sind die Tarifstufen für 2023 automatisch anzupassen, über 1/3 kann die Regierung entscheiden, es muss aber jedenfalls den Beziehern von Einkünften zugutekommen. Für 2023 hat sie dieses den ersten beiden Tarifstufen zugeschlagen. Deshalb erhöht sich deren Breite um 6,3 %.
Nachstehende Tabelle zeigt die neuen Tarifstufen und Steuersätze (2. Teil der ökosozialen Steuerreform):

SteuersatzTarifstufen 2023Est pro StufeEst kumuliertØ-er Steuersatz
0 %11.693,000,00
20 %19.134,001.488,201.488,207,78 %
30 %32.075,003.882,305.370,5016,74 %
41 %62.080,0012.302,0517.672,4528,47 %
48 %93.120,0014.899,2032.571,6534,98 %

Die beiden obersten Tarifstufen (50 % bis 1 Mio, darüber 55%) werden nicht angepasst.
Daraus ergeben sich beispielsweise folgende nominelle Steuersenkungen ab 2023:
bei einem Einkommen von
€ 19.134,00 : € 178,65
€ 32.075,00 : € 918,60
€ 62.080,00 : € 1.130,75

Weiters werden zahlreiche mit dem Tarif direkt zusammenhängende Beträge (z.B. Alleinverdiener- bzw. -erzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag, Betrag für Steuererklärungspflicht, etc.) automatisch angepasst. Die Indexierung von Sozialleistungen ist ebenfalls geplant. Nicht davon betroffen sind – wie international üblich – andere Beträge wie z.B. das Kilometergeld, die Luxusgrenze, der Familienbonus, das Werbungskostenpauschale und der Veranlagungsfreibetrag.


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