Steuertipps zum Jahresende

(Oktober 2022)

1. Für alle Unternehmer:

Pauschalierungsmöglichkeiten (und deren „Nutzen“) überprüfen.
An eine mögliche Forschungsprämie denken. Der Grundfreibetrag beträgt für nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Wirtschaftsjahre 15% (somit max. € 4.500), Anschaffungen (insbesondere auch Wertpapiere), für die der investitionsbegünstigte Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen werden soll, müssen rechtzeitig getätigt (beauftragt) werden!
Für Zugänge ab dem 1. Juli 2020 kann die degressive AfA (auch außerbetrieblich) in Anspruch genommen werden. Die „Halbjahresregel“ ist aber zu beachten.
Ebenfalls auch außerbetrieblich und ohne „Halbjahresregel“ kann für nach dem 30. Juni 2020 angeschaffte bzw. hergestellte Gebäude die beschleunigte AfA in Anspruch genommen werden. Die GWG-Grenze beträgt € 800.
An dieser Stelle sei auch nochmals an die Möglichkeiten erinnert den Arbeitnehmern Gutes zu tun: Öffi-Ticket, steuerfreie Gewinnbeteiligung bzw. Teuerungsprämie.

Spenden an begünstigte Institutionen aus dem Betriebsvermögen stellen bis max. 10% des laufenden Gewinnes Betriebsausgaben dar und werden dem Finanzamt nicht gemeldet.

a) Speziell für Bilanzierer:
Nicht auf die (körperliche) Inventur vergessen! Vorräte, Halb- und Fertigerzeugnisse sowie Teilleistungen (noch nicht abrechenbar) sind höchstens mit den Herstellkosten zu bewerten. Der Gewinn wird erst verwirklicht (und damit verbucht), wenn die Ware verkauft bzw. die Leistung vollständig erbracht ist – unabhängig vom Zeitpunkt der Rechnungsstellung.
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.Dezember 2020 beginnen, sind wieder sowohl der Ansatz von pauschalen Wertberichtigungen zu Forderungen als auch der Ansatz von Pauschalrückstellungen möglich. Die Ansätze müssen auf einer umsichtigen Beurteilung beruhen und orientieren sich an den diesbezüglichen Vorschriften des UGB.
Nicht vergessen werden sollte auch auf die verpflichtende Wertpapierdeckung von Pensi-onsrückstellungen.

b) Speziell für Einnahmen-Ausgaben-Rechner/Überschussermittler:
Für diese gilt grundsätzlich das Zufluss-Abfluss-Prinzip, ausgenommen hievon sind regelmäßig wiederkehrende Einnahmen bzw. Ausgaben (z.B. Mieten, Löhne, Versicherungen): Für diese gilt eine 15tägige “Zurechnungsfrist“.

2. Für alle Steuerpflichtigen:

Unter Umständen können auch Verluste aus Spekulation/Kapitalvermögen oder Vermietung/Verpachtung ausgeglichen bzw. in besonderen Fällen trotz besonderen Steuersätzen eine Veranlagung beantragt werden. Diese Fälle benötigen aber Zeit und Beratung – daher bitte rechtzeitig überprüfen!

Denken Sie an Ihre Werbungskosten! Insbesondere im Bereich/durch Homeoffice gibt es mittlerweile auch zu diesem Thema einen ziemlichen Wildwuchs an Bestimmungen. Sichten Sie daher rechtzeitig Ihre Unterlagen, vielleicht tätigen Sie auch noch die eine oder
andere Ausgabe.

Die fünfjährige Antragsfrist für die freiwillige Arbeitnehmerveranlagung 2017 endet mit Jahresende.

3. “Privates“
Die anzugebenden Sonderausgabentatbestände beschränken sich nur mehr auf bestimmte Rentenzahlungen und Steuerberaterhonorare (soweit nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten). Erinnert sei noch an die neuen Sonderausgabentatbestände “Thermische Sanierungen/Heizkesseltausch’ (siehe u.a. Ausgabe 1/22). Aber auch diese Sonderausgaben werden dem Finanzamt gemeldet und von diesem automatisch berücksichtigt.
Kaum Neuerungen gibt es bei den außergewöhnlichen Belastungen. Zur Erinnerung: Wegen des einkommens- und familienstandsabhängigen Selbstbehalts empfiehlt es sich möglichst viel in einem Jahr zusammenkommen zu lassen und nicht auf mehrere Jahre zu verteilen.
Sowohl bei den Sonderausgaben wie auch bei den außergewöhnlichen Belastungen (nach Abzug allfälliger Kostensätze) gilt das Abflussprinzip!


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