Neuland bei der Umsatzsteuer

(Oktober 2022)

Nicht zuletzt aufgrund mehrerer EuGH-Urteile hat der Gesetzgeber gänzlich neue Bestimmungen zur Verzinsung von Umsatzsteuerguthaben bzw. -nachforderungen eingeführt. Im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2022 wurde u.a. durch eine entsprechende Novellierung der Bundesabgabenordnung auch die Verzinsung vom Umsatzsteuerguthaben und -nachforderungen - vergleichbar mit den Anspruchszinsen im Bereich der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer - eingeführt. Vorgesehen ist, dass Gutschriften nach Einlangen einer Voranmeldung bzw. Einreichung einer Jahreserklärung ab dem 91. Tag bis zur Verbuchung bzw. Bekanntgabe des Bescheides zu verzinsen sind. Im Falle von Nachforderungen sind Vorauszahlungen (Zahllast), die sich aus einer verspätet eingereichten Voranmeldung ergeben, ab dem 91.Tag nach Fälligkeit bis zum Einlangen der Voranmeldung (beim Finanzamt) zu verzinsen. Ergibt sich hingegen die Nachforderung aus einer Umsatzsteuerjahreserklärung ist diese ab dem 1. Oktober des Folgejahres bis zur Bescheiderlassung zu verzinsen.

Ähnliches gilt im Falle von Abgabenfestsetzungen, für Differenzbeträge aufgrund nachträglicher Bescheide sind spezielle Regelungen vorgesehen. Für die Nachforderung aus der Veranlagung ist die Neuregelung ab dem Veranlagungsjahr 2022 anzuwenden, in allen anderen Fällen gilt sie für Fälligkeitstage nach dem 20.Juli 2022, im Falle von Gutschriften auf alle am 21.Juli 2022 offenen Fälle. Die Umsatzsteuerzinsen müssen mindestens € 50 (Freigrenze) betragen und werden mittels Bescheides festgesetzt. Die übrigen diesbezüglichen Bestimmungen (z.B. Aussetzung) gleichen jenen zu den Anspruchszinsen.


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