Abgabenfreie Teuerungsprämie für Dienstnehmer für 2022 und 2023

(Oktober 2022)

Angesichts der hohen Inflationsraten und damit einhergehenden rasant steigenden Lebenshaltungskosten hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, dass Arbeitgeber ihren Dienstnehmern in den Jahren 2022 und 2023 bis zu EUR 3.000,- pro Jahr begünstigt auszahlen können. Die Abgabenfreiheit der Teuerungsprämie bezieht sich auf alle Lohnabgaben (Lohnsteuer, Sozialversicherung, betriebliche Vorsorge, DB, DZ und Kommunalsteuer), die Dienstnehmer erhalten diese Teuerungsprämien also Brutto für Netto!

Die Arbeitnehmer haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Gewährung einer Teuerungsprämie. Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe eine Teuerungsprämie ausbezahlt wird, liegt daher alleine beim Arbeitgeber. Aus rechtlicher Sicht ist es nicht notwendig, die Gewährung einer Teuerungsprämie in eine schriftliche Vereinbarung mit Unterschrift beider Seiten zu kleiden.

Abgabenfreier Höchstbetrag
Die maximale Teuerungsprämie von EUR 3.000,- pro Jahr gliedert sich in zwei Teile.

Die ersten EUR 2.000,- sind sowohl im Jahr 2022 als auch im Jahr 2023 pro Arbeitnehmer abgabenfrei ohne allzu hohe Voraussetzungen beachten zu müssen. Der Arbeitgeber kann weitgehend frei entscheiden, ob er die Teuerungsprämie nur einzelnen Dienstnehmern und/oder in unterschiedlicher Höhe gewährt. Die Unterscheidungen dürfen aber nicht unsachlich sein und arbeitsrechtliche Diskriminierungsverbote sind zu beachten. So dürfen beispielsweise Teilzeitbeschäftigte (einschließlich geringfügig Beschäftigte) nicht generell ausgeklammert werden. Es ist aber möglich, dass Teilzeitbeschäftigte eine Teuerungsprämie nur aliquot erhalten.

Die Abgabenfreiheit für die restlichen EUR 1.000,- setzt voraus, dass die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift erfolgt. Als lohngestaltende Vorschrift zählt insbesondere, wenn die Teuerungsprämie durch Kollektivvertrag vorgeschrieben wird oder an alle Arbeitnehmer gewährt wird oder an eine objektiv abgrenzbare Arbeitnehmergruppe (zB alle Angestellte, alle Arbeiter, alle Außendienstmitarbeiter, alle Büromitarbeiter, alle Beschäftigte, die bereits eine bestimmte Zeit im Betrieb tätig sind, etc.) gewährt wird. Möchte man Teuerungsprämien nur an ausgewählte einzelne Arbeitnehmer auszahlen, gilt nur der niedrigere abgabenfreie Höchstbetrag von EUR 2.000,- pro Jahr.

Die ÖGK weist in ihrem Newsletter darauf hin, dass bei Teilzeitbeschäftigten (einschließlich der geringfügig Beschäftigten) sogar die volle Teuerungsprämie sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden kann, es müsste hier für die Sozialversicherungsfreiheit also keine Aliquotierung erfolgen.

Der abgabenfreie Maximalbetrag von EUR 3.000,- pro Jahr gilt als gemeinsamer Höchstdeckel für Teuerungsprämien und Gewinnbeteiligungen.

Zusätzlichkeitserfordernis (Bezugsumwandlungsverbot)
Die Teuerungsprämie muss eine zusätzliche Zahlung sein, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Eine Bezugsumwandlung, wenn zB die Gewährung einer Teuerungsprämie statt eines Gehaltsteiles oder einer bisher üblichen Prämie erfolgt, wäre für die Abgabenfreiheit schädlich.

Die Umwandlung einer in 2022 bereits gewährten Gewinnbeteiligung (die lohnsteuerfrei, aber sozialversicherungs- und lohnnebenkostenpflichtig ist) in eine abgabenfreie Teuerungsprämie ist hingegen möglich. Hierfür ist aber eine Vereinbarung mit dem Dienstnehmer erforderlich.

Auszahlungsmodus
Die Auszahlung der Teuerungsprämie kann in einem einmaligen Betrag oder beispielsweise quartalsweise oder sogar monatlich erfolgen. Wichtig ist, dass der Zahlungszweck (Teuerungsprämie) nachvollziehbar dokumentiert wird. Eine schriftliche Dokumentation, zB durch eine Arbeitgeberzusage oder schriftliche Vereinbarung (die Unterschrift des Dienstnehmers ist wie erwähnt nicht unbedingt nötig), ist empfehlenswert.

Es wäre möglich, dass die Sozialpartner in manchen Branchen eine im Kollektivvertrag festgelegte Teuerungsprämie ausverhandeln, die dann verpflichtend zu zahlen ist. Um nicht „doppelt“ zahlen zu müssen, sollte bei Gewährung einer freiwilligen Teuerungsprämie ein Anrechnungsvorbehalt gegenüber den Dienstnehmern erklärt werden.


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