Kryptowährungen - Erstmalige gesetzliche Regelung für Besteuerung gilt ab 1.3.2022

(Juni 2022)

Bislang war die Besteuerung von Kryptowährungen gesetzlich nicht geregelt, es existierte lediglich eine Info des BMF aus dem Jahr 2017, die Anfang 2022 zuletzt aktualisiert worden ist. Im Rahmen des Ökosozialen Steuerreformgesetzes erfolgt erstmals eine gesetzliche Regelung. Natürliche Personen im Privatvermögen

Die Besteuerung von Kryptowährungen bei natürlichen Personen im Privatvermögen erfolgt ab 01.03.2022 im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Die neue Regelung tritt am 01.03.2022 in Kraft, ist aber bereits auf Kryptowährungen anzuwenden, die ab dem 01.03.2021 angeschafft wurden (sogenanntes Neuvermögen) und ab dem 01.03.2022 verkauft werden.

Gemäß der neuen Regelung erfolgt die Versteuerung der laufenden Einkünfte und der realisierten Wertsteigerungen (Verkauf, Tausch) als Einkünfte aus Kapitalvermögen, die grundsätzlich mit dem besonderen Steuersatz von 27,5% zu versteuern sind.

Laufende Einkünfte sind Entgelte für die Überlassung von Kryptowährungen (z.B. Lending) und der Erhalt von Kryptowährungen, weil Leistung zur Transaktionsverarbeitung zur Verfügung gestellt wird (z.B. Mining).

Anmerkung zu Mining: Mining kann zu Einkünften aus Gewerbebetrieb oder zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen. Ist das Mining von Kryptowährungen technisch sehr aufwändig, sodass dafür Großrechner-Anlagen und sehr viel Strom benötigt werden, das wird wahrscheinlich bei Bitcoin zutreffen, dann führt das eher zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Mining von kleineren Kryptowährungen, das mit normalen PCs durchgeführt werden kann, wird eher Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen.

Keine laufenden Einkünfte, sondern Anschaffungen mit einem Wert von Null, stellen aus folgenden Prozessen erworbene Kryptowährungen dar: Staking, Airdrops, Bounties, Hardfork. Die Versteuerung erfolgt erst bei einer späteren Veräußerung.

Unter steuerpflichtigem Tausch ist z.B. die Bezahlung einer Rechnung mit einer Kryptowährung oder der Tausch einer Kryptowährung in Euro zu verstehen. Der Tausch einer Krypto- in eine andere Kryptowährung stellt keine Realisierung dar, ist also nicht zu versteuern.

Die Besteuerung erfolgt wie erwähnt grundsätzlich mit dem besonderen Steuersatz von 27,5%, eine Option zur Regelbesteuerung (also zur Versteuerung zum „normalen“ Tarif) ist möglich. Bei Ausübung dieser Option müssen aber alle Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem „normalen“ Einkommensteuertarif besteuert werden.

Es gibt aber auch Konstellationen, die von vornherein zum „normalen“ Tarif zu versteuern sind, z.B. Mining als Gewerbebetrieb, privates Lending (kein öffentliches Angebot).

Verluste aus Kryptowährungen, die dem besonderen Steuersatz unterliegen, können mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen, die ebenfalls mit dem besonderen Steuersatz von 27,5% zu versteuern sind, ausgeglichen werden. Ein Ausgleich mit Zinserträgen von Kreditinstituten, Zuwendungen von Privatstiftungen, mit anderen Einkünften oder ein Verlustvortrag sind nicht möglich.

Ab 2024 erfolgt bei inländischen Einkünften aus Kryptowährungen ein verpflichtender KESt-Abzug. Für Kapitalerträge, die ab 01.03.2022 in den Kalenderjahren 2022 und 2023 anfallen, ist ein freiwilliger Abzug der KESt möglich, andernfalls erfolgt die Besteuerung im Rahmen der Veranlagung.

Bei Kryptoeinkünften über ausländische Kryptobörsen oder Wallets erfolgt kein KESt-Abzug. Diese ausländischen Kryptoeinkünfte sind im Rahmen der Veranlagung anzugeben.

Bei natürlichen Personen ist die Einkommensteuer durch den KESt-Abzug abgegolten (Endbesteuerung). Keine Endbesteuerungswirkung gilt bei Ausübung der Option zur Regelbesteuerung, Ausübung der Verlustausgleichsoption und wenn die Einkünfte aus Kryptowährungen zu den betrieblichen Einkünften gehören.

Für vor dem 01.03.2021 angeschaffte Kryptowährungen (sogenanntes Altvermögen) erfolgt die Besteuerung einer sogenannten nicht zinstragenden Veranlagung bei Veräußerung innerhalb der 1-Jahresfrist zum „normalen“ Einkommensteuertarif, weil hier ein Spekulationsgeschäft vorliegt. Laufende Einkünfte aus Altvermögen unterliegen (vor und nach dem 01.03.2022) sowie bei Neuvermögen dem besonderen Steuersatz von 27,5%.

Natürliche Personen im Betriebsvermögen

Grundsätzlich gilt für natürliche Personen im Betriebsvermögen das Gleiche wie im Privatvermögen beschriebene.

Der besondere Steuersatz von 27,5% ist nicht anwendbar, wenn die Erzielung der Einkünfte aus Kryptowährungen einen Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit darstellt. In diesem Fall sind die Einkünfte zum „normalen“ Einkommensteuertarif zu versteuern.

Bei Anwendung des besonderen Steuersatzes von 27,5% können die mit den Einkünften aus Kryptowährungen zusammenhängenden Aufwendungen nicht abgezogen werden.

Anders als im Privatbereich entfaltet der KESt-Abzug von den Einkünften aus Kryptowährungen, wenn sie zu den betrieblichen Einkünften gehören, keine Endbesteuerungswirkung. Diese Einkünfte müssen also trotz erfolgtem KESt-Abzug in die Steuererklärung aufgenommen, können aber dennoch mit dem besonderen Steuersatz von 27,5% versteuert werden und der erfolgte KESt-Abzug wird auf die veranlagte Einkommensteuer angerechnet.

Im Betriebsvermögen gibt es eine eigenständige Verlustausgleichsbeschränkung. Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert und Verluste aus der Veräußerung von Kryptowährungen sind vorrangig mit positiven Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen und Zuschreibungen von Kryptowährungen, Derivaten und anderen bestimmten Wirtschaftsgütern zu verrechnen. Ein verbleibender negativer Überhang darf nur zu 55% ausgeglichen werden.

Körperschaften

Bei GmbHs und AGs werden Einkünfte aus Kryptowährungen der Körperschaftsteuer unterworfen. Die Neuregelungen bei natürlichen Personen sind nicht zu berücksichtigen. Auch die Verlustausgleichsbeschränkung für Kapitalanlagen im betrieblichen Bereich ist nicht anzuwenden.

Bei Privatstiftungen und Vereinen sind die Neuregelungen bei natürlichen Personen sowohl im betrieblichen als auch im Privatbereich sinngemäß anzuwenden.


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