Beschäftigung von ukrainischen Flüchtlingen

(April 2022)

Ukrainische Flüchtlinge erhalten vollen Zugang zum öst. Arbeitsmarkt, es müssen allerdings folgende Bedingungen eingehalten werden:

  1. Der/die Geflüchtete muss über einen Ausweis für Vertriebene verfügen, die sogenannte „blaue Karte“. Die erhalten die Geflüchteten nach ihrer Registrierung. Das Aufenthaltsrecht gilt derzeit bis 23.03.2023.
  2. VOR Beginn des Dienstverhältnisses muss das Unternehmen beim AMS um eine Beschäftigungsbewilligung ansuchen, die dem Unternehmen für eine genau bestimmte Tätigkeit erteilt wird. Das Formular dazu findet sich auf der AMS Homepage bzw. kann man den Antrag über das eAMS-Konto einbringen.
  3. Das Verfahren ist vereinfacht und soll binnen Tagen erledigt sein; sobald die Bewilligung erteilt wurde, muss die Beschäftigung binnen 6 Wochen aufgenommen werden.
  4. Beginn und Ende der Beschäftigung muss binnen 3 Tagen dem AMS bekannt gegeben werden.
  5. Mit der blauen Karte dürfen Geflüchtete auch selbständig tätig werden.

Das Formular für die Beschäftigungsbewilligung und weitere Informationen finden Sie unter www.ams.at/unternehmen bei dem Punkt „aus der Ukraine geflüchtete Personen einstellen“.


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