Spenden für die Ukraine

(April 2020)

Die Vorgänge und Vorkommnisse, die in der Ukraine durch diesen sinnlosen Krieg passieren, lassen einen sprachlos und ungläubig zurück und nähren in Vielen den Gedanken, im Rahmen ihrer Möglichkeiten helfen zu wollen, um das unsagbare Leid der Ukrainerinnen und Ukrainer ein klein wenig zu lindern versuchen. Damit diese Unterstützungen und Spenden auch steuerlich wirksam werden, gibt es folgende Möglichkeiten.

Werbewirksame Spenden zur Katastrophenhilfe
Im Zusammenhang mit Katastrophen im In- und Ausland haben (nur) Unternehmen die Möglichkeit, sowohl Geld als auch Sachwerte zu spenden und diese als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Unternehmerische Spenden im Rahmen der Katastrophenhilfe sind sogar betraglich nicht begrenzt. Es ist auch gleichgültig, wer der Empfänger ist, das können z.B. Hilfsorganisationen, Gemeinden, eigene Arbeitnehmer oder auch andere Familien oder Personen sein.
Zu den Katastrophenfällen zählen nicht nur Naturkatastrophen (z.B. Hochwasser, Erdrutsch, Lawinen, Sturmschäden, Erdbeben, Felssturz), technische Katastrophen (z.B. Explosionen, Brandkatastrophen), humanitäre Katastrophen (z.B. Seuchen, Hungersnöte, Flüchtlingskatastrophen), sondern auch kriegerische Auseinandersetzungen und Terroranschläge.
Voraussetzung für die Klassifikation als Betriebsausgabe ist die Werbewirksamkeit, daher liegt eigentlich keine Spende, sondern Werbung vor. Glücklicherweise werden an die Werbewirksamkeit keine allzu hohen Anforderungen gestellt, dafür reicht die Berichterstattung über die Spende in Kundenschreiben, auf Plakaten, in Auslagen, an der Kundenkasse, auf der Homepage, in Medien (Zeitung, TV, Rundfunk) etc.

Spenden gem. ยง 4a EStG
Es gibt noch eine zweite Möglichkeit, in diesem Fall für Unternehmen und Privatpersonen, Spenden steuerlich abzusetzen. Hier muss es sich um Spenden für begünstigte Zwecke an begünstigte Einrichtungen handeln.
Für Privatpersonen sind nur Geldspenden, bei Unternehmen Geld- oder Sachspenden möglich. Die Höhe der Spenden ist betraglich begrenzt und zwar bei Unternehmen mit 10% des Gewinnes und bei Privaten mit 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte.
Die begünstigten Einrichtungen sind entweder im Gesetz ausdrücklich aufgezählt (z.B. Universitäten, Nationalbibliothek, Museen) oder stehen auf der Liste der begünstigten Spendenempfänger, die auf der Homepage des BMF unter dem Link BMF - Liste spendenbegünstigter Einrichtungen abrufbar ist. Spenden an freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände sind abzugsfähig, auch wenn sich diese Organisationen nicht auf der Liste befinden sollten.
Die begünstigten Zwecke umfassen z.B. mildtätige Zwecke, nationale und internationale Katastrophenhilfe, Umwelt- und Naturschutz, Behindertensport und unter bestimmten Voraussetzungen Zuwendungen für die Wissenschaft und Forschung, Erwachsenenbildung, Kunst und Kultur.
Private Spenden müssen von den begünstigten Einrichtungen elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Die Berücksichtigung als Sonderausgaben erfolgt dann automatisch. Ohne elektronische Datenübermittlung ist kein Spendenabzug möglich.
Für Spenden von Unternehmen erfolgt keine elektronische Meldung des Spendenempfängers an das Finanzamt und ist auch für die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe nicht notwendig.


       Zurück