Neues zur Kurzarbeit

(März 2022)

Unternehmen, die seit Beginn der Pandemie im März 2020 durchgehend in Kurzarbeit waren und pandemiebedingt weiter in Kurzarbeit sein wollen, können ohne besondere Begründung über die Dauer von 24 Monaten hinaus bis längstens 31.5.2022 in Kurzarbeit sein. Die Verlängerung der Maximaldauer von 24 auf 26 Monate muss noch in der Kurzarbeitsrichtlinie umgesetzt werden, das AMS wird die Begehren mit einer Maximaldauer von über 24 Monaten erst bewilligen, sobald die rechtliche Grundlage vorhanden ist.
Achtung: Trotzdem MUSS das Begehren VOR Beginn des neuen Projekts gestellt werden. Wenn Ihre Kurzarbeitsbewilligung also vor dem 31.03. abläuft, muss der Antrag auf Verlängerung bis 31.03. zusammen mit einer neuen Sozialpartnervereinbarung eingereicht werden! Bitte kontaktieren Sie uns in diesem Fall rasch.
Sonderfall Ukraine-Krieg: Jene Unternehmen, die seit Ausbruch der Pandemie durchgehend in Kurzarbeit sind und nun aus anderen besonderen Gründen (Ukrainekrieg) Kurzarbeit weiter benötigen, können Kurzarbeit mit einer maximalen Dauer bis 30.6.2022 beantragen. Das Vorliegen dieser anderen besonderen Gründe (Ukrainekrieg) muss in der wirtschaftlichen Begründung des Begehrens genau dargelegt werden, andernfalls das Projekt nicht genehmigt werden kann.
Alle anderen Unternehmen, die noch nicht die Höchstdauer von 24 bzw. 26 Monaten in Kurzarbeit erreichen und weiter Kurzarbeit benötigen, können Kurzarbeit bis längstens 30.6.2022 begehren.
Ab April 2022 entfällt die Unterscheidung in besonders betroffene Unternehmen und dem Rest aller Unternehmen:

Für alle Anträge ist die Sozialpartnervereinbarung in der Version 10 zu verwenden, in bestimmten Fällen ist eine verpflichtende Beratung durch das AMS notwendig. Da es auf den Einzelfall ankommt, ersuchen wir, sich im Falle von Interesse an uns zu wenden.


       Zurück