Die Arbeitnehmerveranlagung
ein systematischer Überblick

(März 2022)

Abgabepflicht und Fristen
Das Finanzamt weiß schon recht viel über Sie, bestehen doch zahlreiche Meldeverpflichtungen, z.B. Lohnzettel, verschiedene andere Einkünfte, und Sonderausgaben wie Kirchenbeitrag, Spenden und die neuen energiesparenden Maßnahmen. Da diese Meldeverpflichtungen bis 28. Februar des Folgejahres zu erfüllen sind, wird seitens der Finanz erst im März des Folgejahres mit der Bearbeitung begonnen. Die Frist zur Einreichung einer Erklärung auf freiwilliger Basis beträgt fünf Jahre (also z.B. für 2021 bis Ende 2026). Seit 2017 führt die Finanz auch auf Basis der ihr vorliegenden Informationen sogenannte antragslose Arbeitnehmerveranlagungen durch, wenn bis 30. Juni des Folgejahres keine Erklärung eingereicht wird. In diesen Fällen kann man trotzdem innerhalb der fünfjährigen Frist eine Erklärung freiwillig einreichen – oder aber natürlich gleich eine Beschwerde erheben.

In bestimmten Fällen besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung, z.B. wenn



Absetzbeträge und „Negativsteuer”

Absetzbeträge kürzen den Steuerbetrag, bringen also direkt bares Geld! Teilweise werden sie bereits bei der monatlichen Abrechnung automatisch berücksichtigt (Verkehrsabsetzbetrag für Arbeitnehmer, Pensionistenabsetzbetrag). Meist muss man sie aber beantragen, die wichtigsten sind der Alleinverdiener-, bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag, der Familienbonus Plus und der Unterhaltsabsetzbetrag.

Die Negativsteuer ist eigentlich ein Unwort. Geringverdienern wird solcherart im Veranlagungsweg ein Teil der bezahlten Sozialversicherungsbeiträge (für 2021: Arbeitnehmer max. € 400,-, Pendler max. € 500,- und Pensionisten max. € 110,-) rückvergütet. Auch der Alleinverdienerabsetzbetrag ist negativsteuerfähig.

Werbungskosten/Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen

Allen gemeinsam ist, dass sie nicht die Steuer selbst sondern deren Bemessungsgrundlage kürzen. Die tatsächliche Steuerersparnis ist daher vom jeweiligen Grenzsteuersatz abhängig. Außerdem gilt in allen Fällen das Abflussprinzip, entscheidend ist daher das Datum der Bezahlung.

Werbungskosten sind Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie stellen das Pendant zu den Betriebsausgaben dar, es ist allerdings ein strengerer Maßstab anzulegen. Für verschiedene Berufsgruppen (z.B. Vertreter, Journalisten, Bühnenangehörige, Forstarbeiter, Hausbesorger, u.a.) gibt es Pauschalregelungen.

Weiteres ist zu beachten, dass es hinsichtlich zahlreicher Ausgaben (Reise- und Fahrtkosten, Arbeitszimmer, Homeoffice, ...) zahlreiche Sonderbestimmungen gibt. Deren Aufzählung würde den Rahmen sprengen – trotzdem sollte man entsprechende Aufzeichnungen (z.B. Reisekosten) führen und fleißig Belege sammeln (alles was mit dem Beruf/der Tätigkeit zu tun hat), denn ohne Nachweis kann man kaum etwas absetzen !

Die Sonderausgaben sind mittlerweile stark eingeschränkt worden und werden oft schon seitens der Empfänger direkt dem Finanzamt gemeldet. Es sind die Kirchenbeiträge, die Spenden (Name, Adresse und Geburtsdatum nicht vergessen anzugeben!) und jene hinsichtlich energiesparende Maßnahmen. Weiters fallen darunter (müssen aber beantragt werden!)


Unter außergewöhnlichen Belastungen versteht man die unangenehmen Ausgaben, die niemand will. Sie müssen außergewöhnlich (d.h. höher als jene, die die Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse treffen) sein, zwangsläufig (aus rechtlichen, tatsächlichen, oder sittlichen Gründen) erwachsen und sie müssen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinflussen. Diesbezüglich muss ein einkommens- und familienstandsabhängiger Selbstbehalt überschritten werden. Deshalb empfiehlt es sich auch, solche Ausgaben geballt in einem Kalenderjahr zu tätigen. Auch hier sind zahlreiche Sonder- und Pauschalregelungen (z.B. Diätverpflegung bei bestimmten chronischen Erkrankungen, auswärtiges Studium der Kinder, Körperbehinderung) zu beachten. Weitere Beispiele sind nicht von einer Versicherung gedeckte Krankheitskosten (eigentlich: Heilbehandlung, insbesondere Arzthonorare, Zahnersatz, Sehhilfe, Hörgeräte), Begräbniskosten (soweit nicht durch Nachlass gedeckt) und (die Beseitigung von) Katastrophenschäden.

Bei folgenden Ausgaben ist kein Selbstbehalt abzuziehen:


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