Fixkostenzuschuss/Verlustersatz und Geschäftsraummiete

(März 2022)

Der OGH hat in zwei Entscheidungen ausgesprochen, dass Mieter für Geschäftsräume, wenn es aufgrund behördlicher Betretungsverbote zu einer gänzlichen Unbenutzbarkeit des Bestandsobjektes kommt, weder Mietzins noch Betriebskosten zahlen müssen. Es wurde vom OGH auch klargestellt, dass der Mieter den für die Miete erhaltenen Fixkostenzuschuss nicht an den Vermieter weiterleiten muss. Aufgrund dieser OGH-Entscheidungen wurden am 30.12.2021 im Gesetz die Rahmenbedingungen für mögliche Rückforderungen von Zuschüssen geändert.

So sind die für Geschäftsraummieten erhaltenen Zuschüsse zurückzuzahlen, wenn die betragliche Grenze von € 12.500,00 pro Kalendermonat überschritten wurde und die Räumlichkeiten infolge eines behördlichen Betretungsverbotes tatsächlich nicht nutzbar waren.

Wird die Grenze von € 12.500,00 pro Kalendermonat nicht überschritten, dann hat die Rückzahlung nur dann zu erfolgen, wenn der Mieter den bezahlten Bestandszins ganz oder teilweise vom Vermieter zurückbekommen hat.

Es sind aber noch viele Fragen offen. So ist zum Beispiel nicht klar, ob diese Regelungen auch bei einer teilweisen Benutzbarkeit (z.B. Take away, Abholung von Bestellungen) anzuwenden sind. Eine entsprechende Verordnung zu Zweifelsfragen bzw. weitere Erläuterungen in den FAQs fehlen noch.

Leidtragend sind hier vor allem die Vermieter, weil sie in solchen Fällen einerseits weder Mietzinse noch Betriebskosten und andererseits keine Unterstützungen oder Zuschüsse für diese Ausfälle erhalten.


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