Photovoltaikanlagen
Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer

(März 2022)

Da erneuerbare Energien immer wichtiger werden, stellt sich vielleicht für den Einen oder Anderen die Frage der Anschaffung einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage). Beim Kauf und beim Betrieb von Photovoltaikanlagen müssen auch steuerliche Aspekte mitberücksichtigt werden. Das BMF hat über die steuerliche Behandlung von PV-Anlagen am 24.02.2014 einen eigenen Erlass veröffentlicht. Darin werden drei verschiedene Nutzungstypen unterschieden:


Der Volleinspeiser speist die gesamte erzeugte Energie in das Ortsnetz ein und verkauft sie an ein Energieversorgungsunternehmen oder die OeMAG (Abwicklungsstelle für Ökostrom Österreich). Der für den Eigenbedarf benötigte Strom wird zur Gänze von einem Energieversorgungsunternehmen gekauft.

Der Überschusseinspeiser verwendet die erzeugte Energie für den Eigenverbrauch. Wird mehr Strom erzeugt, als selbst benötigt wird, dann wird die nicht verbrauchte Energie in das Ortsnetz eingespeist und an ein Energieversorgungsunternehmen oder die OeMAG verkauft. Reicht der selbst erzeugte Strom für den Eigenbedarf nicht aus, wird die zusätzlich benötigte Energie von einem Energieversorgungsunternehmen bezogen.

Im Inselbetrieb dient die PV-Anlage nur für die Deckung des Eigenbedarfs, überschüssiger Strom wird in Batterien gespeichert. Einen Inselbetrieb findet man häufig dort, wo eine Stromversorgung durch das Stromnetz nicht möglich ist (z.B. bei Schutzhütten).

Zählt die PV-Anlage zu einem Unternehmen, so sind die Anschaffungskosten der Anlage nach Abzug von allfälligen steuerfreien Förderungen auf 20 Jahre abzuschreiben.

Auf die Energieabgabe und die Land- und Forstwirtschaft wird in den folgenden Ausführungen nicht eingegangen.

Volleinspeiser

Die PV-Anlage des Volleinspeisers stellt einkommensteuerlich eine eigene gewerbliche Einkunftsquelle dar, unabhängig davon, ob daneben noch eine andere betriebliche Tätigkeit betrieben wird. Daher sind alle Einnahmen aus dem verkauften Strom sowie der Kauf und die Ausgaben aus dem Betrieb der PV-Anlage zu erfassen. Dass Strom aus dem öffentlichen Netz bezogen wird, ist steuerlich ohne Bedeutung.

Wenn die PV-Anlage mittel- bis langfristig keinen kumulierten Gesamtgewinn erwarten lässt, dann wird die PV-Anlage von der Finanzverwaltung als Liebhaberei eingestuft und die erlittenen Verluste werden steuerlich nicht anerkannt.

Aus umsatzsteuerlicher Sicht liegt eine unternehmerische Tätigkeit vor und es sind alle Stromlieferungen an das Energieversorgungsunternehmen umsatzsteuerpflichtig, wobei die USt-Schuld in der Regel auf das Energieversorgungsunternehmen übergeht, sogenanntes Reverse Charge. Der volle Vorsteuerabzug für die Errichtung und den Betrieb der Anlage steht dem Betreiber zu.

Beträgt der Jahresumsatz aus der Lieferung des erzeugten Stromes unter EUR 35.000,- und besteht für den Anlagenbetreiber keine Umsatzsteuerpflicht aufgrund einer anderen betrieblichen Tätigkeit, dann gilt der Betreiber als Kleinunternehmer, wodurch keine Umsatzsteuerpflicht besteht und keine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt. Auf diese Kleinunternehmerregelung kann aber mittels Option auf Regelbesteuerung verzichtet werden, dann sind die Verkäufe umsatzsteuerpflichtig und der Vorsteuerabzug steht zu. An diese Verzichtserklärung ist man fünf Jahre gebunden.

Überschusseinspeiser

Für jenen Teil des Stromes, der an ein Energieversorgungsunternehmen verkauft wird, stellt die PV-Anlage für den Überschusseinspeiser eine eigene gewerbliche Einkunftsquelle dar. Die Einnahmen aus dem verkauften Strom sind zu erfassen. Die Ausgaben und die Abschreibung sind nur in jenem Umfang abzugsfähig, in dem die PV-Anlage dem Stromverkauf dient.

Die PV-Anlage eines Überschusseinspeisers ist unter Umständen auf drei Bereiche aufzuteilen. Ein Teil des produzierten Stroms dient immer dem Eigenverbrauch und ist somit der Privatsphäre zuzuordnen, der Teil des verkauften Stromes stellt wie erwähnt eine eigene gewerbliche Einkunftsquelle dar, als dritter Teil könnte der selbst produzierte Strom auch eigenen betrieblichen (z.B. gewerblichen) Zwecken dienen, dieser Teil ist dann der Betriebssphäre zuzuordnen. Wenn eine eindeutige Zuordnung nicht möglich ist, muss die Aufteilung auf die einzelnen Teile gegebenenfalls geschätzt werden.

Auch beim Überschusseinspeiser kann der Betrieb der PV-Anlage Liebhaberei darstellen.

Umsatzsteuerlich gesehen liegt auch beim Überschusseinspeiser eine unternehmerische Tätigkeit vor, wodurch die Stromlieferungen an das Energieversorgungsunternehmen grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig sind. In der Regel geht durch Reverse Charge die USt-Schuld auf das Energieversorgungsunternehmen über. Grundsätzlich steht für die Errichtung und den Betrieb der PV-Anlage der volle Vorsteuerabzug zu.

Da ein Teil des selbst produzierten Stromes privat verbraucht wird, muss dafür Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden bzw. steht der Vorsteuerabzug nur anteilig zu. Übersteigt der privat verbrauchte Strom die Menge des verkauften und für andere unternehmerische Zwecke genutzten Stromes (z.B. für die eigene Tischlerei), dann steht gar kein Vorsteuerabzug zu, weder für die Anschaffung, noch für den Betrieb der Anlage. In diesem Fall kann der Stromverkauf auch als nicht steuerbar angesehen werden, der Verkauf an das Energieversorgungsunternehmen erfolgt dann ohne Umsatzsteuer.

Je nachdem, wie sich der Privatverbrauch des Stromes in den Folgejahren ändert (mehr oder weniger als 50% des insgesamt erzeugten Stromes), hat das Auswirkungen auf die USt-Pflicht beim Verkauf, den Vorsteuerabzug und gegebenenfalls die Vorsteuerberichtigung.
Die Regelung betreffend Kleinunternehmer ist, so wie beim Volleinspeiser, auch beim Überschusseinspeiser zu beachten.

Inselbetrieb

Beim Inselbetrieb erfolgt keine Einspeisung in das öffentliche Stromnetz und somit kein Stromverkauf.

Wenn der selbst produzierte Strom ausschließlich privat verbraucht wird, dann hat das keine ertrag- und umsatzsteuerliche Auswirkungen.

Wird der Strom der PV-Anlage ausschließlich im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit verwendet, dann stellen die Aufwendungen aus der Anschaffung und dem Betrieb der Anlage Betriebsausgaben bzw. Abschreibung dar und der Vorsteuerabzug steht zur Gänze zu.

Bei einer gemischten Nutzung (betrieblich und privat) können die Ausgaben und der Vorsteuerabzug nur mehr anteilig vorgenommen werden.


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