Der Firmenwert, Preis und andere Vereinbarungen

Für die Ermittlung des Firmen- oder Unternehmenswertes sind zahlreiche Verfahren entwickelt worden. Ist das anzuwendende Verfahren nicht vertraglich (z.B. Gesellschaftsvertrag) vorgegeben, beginnen die Probleme bereits bei der Wahl des anzuwendenden Verfahrens. Über die Ermittlung des (subjektiven oder objektiven) Unternehmenswertes sind unzählige Bücher geschrieben worden, aber eines ist klar: Letztlich wird der Preis vom Markt (Angebot und Nachfrage) vorgegeben!

Ist nun der Nachfolger gefunden und vielleicht auch schon die Rechtsformwahl des Nachfolgers getroffen, beginnen die Verhandlungen über Preis, Zahlungsmodalitäten und u.U. vieles andere mehr. Auch hiezu wollen wir einige Denkanstöße geben, wobei hier besonders klar herauskommt, dass der Vorteil des einen der Nachteil des anderen ist:

So verlockend für den Übernehmer eine Ratenvereinbarung hinsichtlich des Kaufpreises ist, so gefährlich ist sie für den Übergeber, vor allem wenn – was wohl die Regel sein wird – es dem Übernehmer an entsprechenden Sicherheiten mangelt. Auch die praktische Überrech-nung der Umsatzsteuer (von Finanzamtkonto zu Finanzamtkonto) ist für den Übergeber nicht ohne Gefahr!

Besonders gut – von beiden Seiten – überlegt sollte der Abschluss von etwaigen Rentenvereinbarungen (Rentenvertrag = Glücksvertrag!) sein.

Gefährlich für den Übergeber ist auch die Verpachtung des Unternehmens, denn ein “heruntergewirtschaftetes” Unternehmen verliert massiv an Wert.

Ein weiterer wichtiger Vertragsbestandteil sind Regelungen betreffend die etwaige Fortführung eines vorhanden Firmennamens. Dies ist gesetzlich genau geregelt und nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich (manchmal ist gerade der Firmenname der einzige Wert des abzugebenden Unternehmens!). Nicht betroffen davon sind die sogenannten, weitverbreiteten “Geschäftsbezeichnungen”.

Ein weiteres genaues Augenmerk ist den bestehenden Vertragsverhältnissen zuzuwenden: Welche Verträge können/müssen übernommen werden, welche sollen gekündigt werden? Schließlich sollte man noch allfällige Mitwirkungspflichten hinsichtlich der Ummeldung von Telefon, Energiebezüge, etc. regeln.


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