Sachbezug und Kurzparkzone

(März 2022)

Anlässlich der mit 1.März nahezu flächendeckenden Ausdehnung der Parkraum-bewirtschaftung sei an einen schon lange bestehenden Sachbezug erinnert, der jetzt wohl für viele schlagend werden wird: Kann der Arbeitnehmer in Bereichen, die der Parkraumbewirtschaftung unterliegen, sein KFZ während der Arbeitszeit auf einem Garagen- oder Abstellplatz des Dienstgebers parken, wird daraus ein „geldwerter Vorteil” aus dem Dienstverhältnis und sind hierfür € 14,53 p.m. in der Lohnverrechnung als Sachbezug anzusetzen. Dies gilt auch, wenn es sich um ein Firmen-KFZ handelt, das KFZ für berufliche Fahrten benötigt oder der Parkplatz nur fallweise in Anspruch genommen wird.

Lediglich für fallweises privates Parken, für einspurige KFZ und bestimmte Körperbehinderte ist kein Sachbezug anzusetzen. Kostenersätze des Arbeitnehmers reduzieren den Sachbezugswert.

Falle: Wird seitens des Arbeitgebers eine ständig nutzbare Parkmöglichkeit in Wohnungsnähe zur Verfügung gestellt ist der Sachbezug mit den ortsüblichen Preisen zu bemessen.


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