Ausweitung Kurzparkzonen in Wien
Herausforderung für Betriebe und Dienstnehmer

(März 2022)

Seit 1. März 2022 wurde die flächendeckende Kurzparkzone in Wien auf die Bezirke 13, 21, 22, 23 und den ganzen 11. Bezirk ausgeweitet, die Gültigkeitsdauer auf Montag bis Freitag (werktags) von 9:00 bis 22:00 Uhr sowie auf eine max. Parkdauer von 2 Stunden vereinheitlicht. Die Anrainerzonen bleiben unverändert und die eigene Regelung für bestimmte Geschäftsstraßen bleibt unangetastet. Diese Ausweitungen und Änderungen können auch Unternehmen betreffen, die bislang noch nicht davon betroffen waren. Für Betriebe stehen verschiedene Arten von Ausnahmen zur Verfügung, es müssen aber umfangreiche Voraussetzungen erfüllt werden.

Dieser Artikel soll nur einen auszugsweisen Überblick über Ausnahmen für Unternehmen bieten, nähere Informationen und Beratungen stellt die WK Wien z.B. über wko.at/wien/parken zur Verfügung.

Parkkleber für Betriebe

Unternehmen können unter Umständen auch mehrere Parkkleber erhalten. Als Voraussetzungen gelten, dass der Betriebsstandort im jeweiligen Bezirk und dass das KFZ auf den Betrieb zugelassen und betriebserforderlich sein muss. Weiters darf kein betriebseigener Parkplatz am Standort oder im Umkreis von 300m zur Verfügung stehen. Beim ersten KFZ müssen regelmäßige betriebserforderliche Fahrten durchgeführt werden (drei pro Woche), bei weiteren KFZ müssen regelmäßige betriebserforderliche erhebliche Waren-, Material-, oder Gerätetransporte oder Servicetätigkeiten durchgeführt werden (drei pro Woche).

Zusätzlich muss das KFZ für die wirtschaftliche Tätigkeit geeignet sein. Die MA 65 kann in Einzelfällen geeignete Nachweise über die betriebserforderlichen Fahrten verlangen. Hat ein Betrieb Standorte in mehreren Bezirken, dann kann die Parkgenehmigung auch für mehrere Bezirke beantragt werden.

Parkkleber für Handwerksbetriebe (Servicekarte)

Diese Servicekarte steht Betrieben zur Verfügung, die bei Kunden Montage- oder Servicetätigkeiten durchführen und kann auch für mehrere Bezirke beantragt werden. Es werden von der MA 65 Nachweise verlangt, dass in der Vergangenheit länger als zwei Stunden für einen Auftrag gearbeitet worden ist.

Unabhängig vom Firmensitz sind diese Parkkleber für alle Handwerksbetriebe geeignet, die mit der max. Parkdauer von zwei Stunden für ihre Tätigkeit beim Kunden nicht auskommen und das Fahrzeug als „fahrende Werkstatt“ immer in der Nähe des Arbeitsortes benötigen. Das KFZ muss auf den Betrieb am Betriebsstandort zugelassen, für die gewerbliche Tätigkeit geeignet sein und regelmäßig mehrmals wöchentlich für Fahrten zur Ausübung handwerklicher Tätigkeiten verwendet werden.

Diese Parkkleber sind an ein Kennzeichen gebunden, daher ist für jedes Servicefahrzeug eine eigene Ausnahme zu beantragen. Zusätzlich zu diesem Parkkleber müssen aber noch Tages- oder Wochenparkscheine gelöst werden. Es können so viele Servicekarten ausgestellt werden, wie der Betrieb benötigt und belegen kann, wie viele Autos im Einsatz stehen müssen.

Ausnahmen für Unternehmer bzw. Dienstnehmer

Für Privatfahrzeuge des Unternehmers oder seiner Mitarbeiter gibt es grundsätzlich keine Ausnahme, außer der Arbeitsbeginn oder das Arbeitsende ist regelmäßig zu Zeiten, an denen keine öffentlichen Verkehrsmittel unterwegs sind (vor 5:30 Uhr bzw. nach 24:00 Uhr), das Erreichen der Arbeitsstätte ohne KFZ nicht möglich ist und innerhalb von 300m zur Arbeitsstätte kein privater oder betriebseigener Parkplatz zur Verfügung steht. In diesen Fällen ist die Ausnahme aber nicht den ganzen Tag gültig, sondern eingeschränkt auf die Zeiten bis oder ab 15:00 Uhr. Bei der Antragstellung sind Dienstpläne über sechs Wochen vorzulegen.

Weitere Ausnahmen

Daneben gibt es auch noch Parkkleber für Vorführwagen und Parkkarten für Hotelgäste, sowie für Kunden von KFZ-Werkstätten.


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