Gewinnausschüttung und SV-Pflicht

(Februar 2022)

Bereits bisher waren Gewinnausschüttungen an geschäftsführende, nach GSVG oder FSVG versicherte, GmbH-Gesellschafter beitragspflichtig. Allerdings konnte dies bisher seitens der SVS mangels Kenntnis der Ausschüttungen nicht exekutiert werden. Nach Beseitigung eines Fehlers in der technischen Schnittstelle zwischen BMF und BRZ ändert sich dies nun:
Seit Mitte Oktober 2021 übermittelt nun die Finanz die Daten der Gewinnausschüttungen an die SVS, und zwar aus den diesbezüglichen Angaben in der KESt-Erklärung. Die übermittelten Daten werden von der SVS ungeprüft übernommen und bei der Feststellung der Beitragsgrundlage berücksichtigt. Dadurch können sich im Einzelfall auch bereits endgültig festgestellte Beitragsgrundlagen nochmals ändern.
Da es diesbezüglich aber viele Besonderheiten/Einzelfälle zu beachten gilt, empfehlen wir uns die Beitragsvorschreibungen umgehend zukommen zu lassen, damit wir ggf. – mit entsprechender Begründung – bei der SVS eine Überprüfung/Korrektur veranlassen können.
Achtung: Dadurch kann es unter Umständen rückwirkend zu einer (pensionsschädlichen) Pflichtversicherung kommen, umgekehrt ist auch die besondere Höherversicherung anzupassen. Auch auf eine allfällige Ausgleichszulage kann eine solche Nachbemessung Einfluss haben. Natürlich ist die Höchstbeitragsgrundlage zu beachten.
Obwohl es sich also um ein „heißes Thema“ handelt, sollten keine voreiligen Schlüsse/Entscheidungen gezogen bzw. getroffen werden: Denn neben den SV-Beiträgen sind auch die Auswirkungen auf Körperschaft- und Einkommensteuer und die Lohnabgaben zu beachten! Eine Optimierung ist wohl nur im konkreten Einzelfall bei gesamtheitlicher Betrachtung möglich.


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