Auslandseinkünfte im Visier der Finanz!

(Dezember 2021)

In Österreich ansässige Personen (unbeschränkte Steuerpflicht) haben in Österreich grundsätzlich das Welteinkommen zu versteuern. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung gibt es mit den meisten Staaten sog. Doppelbesteuerungsabkommen. Diese teilen bei Pensionsbezügen meist dem Auszahlungsstaat das Besteuerungsrecht zu, wobei Österreich meist aber der Progressionsvorbehalt zusteht; d.h. bei der Ermittlung des Steuersatzes wird das ausländische Einkommen berücksichtigt. Daher müssen diese in einer Einkommensteuererklärung deklariert werden.

Durch den automatischen Informationsaustausch innerhalb der EU erlangt die Finanzverwaltung jedenfalls Kenntnis von ausländischen Pensionseinkünften (wie vor Jahren von ausländischen Kapitalerträgen) und verfolgt diese Fälle in letzter Zeit immer mehr.

Die ausländischen Einkünfte sind nach österreichischen Vorschriften zu ermitteln, so bleiben z.B. steuerfreie Teile oder Freibeträge nach deutschem Recht unberücksichtigt. Kleiner Trost: Das gilt auch umgekehrt! So sind z.B. österreichische MVK-Beiträge (in Österreich kein steuerpflichtiger Arbeitslohn) in Deutschland steuerpflichtig!

Wie eine BFG-Entscheidung vom April zeigt, wird dabei auch bei relativ geringen Beträgen und steuerlich unbedarften Personen immer häufiger gleich mit schwerem Geschütz, nämlich der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen Abgabenhinterziehung (Vorsatzdelikt!) aufgefahren. Dies hat die weitere bittere Folge, dass sich die Verjährungsfrist auf zehn Jahre verlängert!

Im angesprochenem Verfahren hat eine Pensionistin (österreichische Pension (ca. € 24.000,-) keine Einkommensteuererklärung (deutsche Pension ca. € 6.000,-) abgegeben. Sie war der Meinung, dies nicht tun zu müssen (Lohnsteuerabzug in Österreich, Steuerpflicht für die deutsche Rente in Deutschland).

Das Finanzamt hat aber unterstellt, dass sie die Verwirklichung des Tatbildes (Abgabenhinterziehung) für ernstlich möglich gehalten und sich damit abgefunden hat.

Und das BFG hat dies bestätigt!

Tipp:

Eine rechtzeitige Selbstanzeige (vor Tatentdeckung!) kann ein Finanzstrafverfahren
hintanhalten, außerdem sind dann nur fünf Jahre nachzuversteuern. In obigem Fall hätte dies wohl zu einer jährlichen Steuerbelastung von grob geschätzt € 700,- geführt.


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