Die ökosoziale Steuerreform
Langsam stufenweise sinkende Steuersätze
Investitionsanreize
Maßnahmen im Mitarbeiterbereich

(Dezember 2021)

Vorwort:
Diese soll um den Jahreswechsel beschlossen werden. Auch wenn noch nicht alles klar ist bzw. unter Umständen es noch die eine oder andere Änderung geben wird, wollen wir Ihnen (entgegen unserer bisherigen Praxis erst über Beschlossenes zu schreiben) nachstehende Erstinformation bieten – nicht zuletzt, weil sie doch einige Aspekte bringt, die ihre Planung, die ja jetzt in die Endphase kommen sollte, beeinflussen können.

Über allfällige Änderungen oder Klarstellungen werden wir Sie in gewohnter Weise via Ticker oder im nächsten Journal informieren.

Auch wird in diesem Artikel nicht weiter auf die „Umweltbestimmungen“ (Co2-Bepreisung, Klimabonus, Förderungen, Eigenstrombefreiung, Lebensmitteltransportabgabe, etc.) eingegangen. Einerseits sind sie wenig beeinflussbar, andererseits treten sie großteils erst mit Juli 2022 in Kraft. Außerdem würden sie wohl den Rahmen dieses Artikels sprengen.

Steuersätze:
Der Steuersatz der Körperschaftsteuer wird ab dem Kalenderjahr 2023 auf 24% bzw. ab dem Kalenderjahr 2024 auf 23 % gesenkt. Für abweichende Wirtschaftsjahre sind spezielle Übergangsregelungen vorgesehen. Der Einkommensteuertarif wird sich wie im Kasten unten dargestellt entwickeln.

Bei der Lohnsteuer ist für die Monate Jänner bis Juni vorerst jeweils der alte Satz anzuwenden, bis jeweils 30. September ist sodann aufzurollen!

Weitere Tarifmaßnahmen:

Der Familienbonus plus wird mit 1. Juli 2022 auf monatlich € 166,68 angehoben. Daraus ergibt sich für 2022 ein Jahresbetrag von € 1.750,08, danach von € 2.000,00.

Für Kinder ab 18 Jahren wird dieser auf € 54,18 angehoben. Daraus ergeben sich Jahresbeträge von € 575,16 bzw. € 650,-.

Der Kindermehrbetrag wird 2022 auf € 350,-und 2023 auf € 450,- erhöht und insoweit ausgeweitet als die Negativsteuer auch bei einer Partnerschaft zusteht, wenn beide Partner wenig verdienen (Tarifsteuer weniger als € 450,-). Er kann nur im Wege der Veranlagung beantragt werden. Weitere Voraussetzung ist, dass zumindest für 30 Tage aktive Erwerbseinkünfte erzielt werden.

Eine weitere diesbezügliche Maßnahme ist die stufenweise Senkung der Krankenversicherungsbeiträge von Arbeitnehmern und Selbständigen bis zu einem monatlichen Bruttobezug von € 2.500,- (Pensionisten € 2.200,-) ab 1. Juli 2022 um bis zu 1,7 %-Punkte.
Der Grundfreibetrag erhöht sich für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, von 13 % auf 15 % (maximal also um € 600,- auf € 4.500,-). Der investitionsbedingte Freibetrag bleibt unverändert.

Für Unternehmen – Investitionsbegünstigungen:
Die Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter wird für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2022 beginnen, auf € 1.000,- erhöht. Zusätzlich sollen die Schätzung der Nutzungsdauer sowie die Führung (der AfA) über das Anlagenverzeichnis entbehrlich werden.
Für ab 1. Jänner 2023 angeschaffte bzw. hergestellte Wirtschaftsgüter (abnutzbares Anlagenvermögen) soll wieder ein Investitionsfreibetrag (10 % + Ökozuschlag 5 %) eingeführt werden. Dieser soll als Freibetrag mit einer Wartetastenregelung ausgestaltet werden. Er ist sowohl in der Steuererklärung (als letzter Punkt, aber vor dem Gewinnfreibetrag) als auch im Anlagenverzeichnis auszuweisen. Die Nutzungsdauer der Wirtschaftsgüter muss mindestens vier Jahre betragen, für die Anschaffungs-/Herstellungskosten soll eine Grenze von € 1 Mio gelten. Für das jeweilige Wirtschaftsgut darf kein Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden, eine Forschungsprämie soll aber unschädlich sein.

Weitere Details (ausgeschlossene Wirtschaftsgüter, Ökozuschlag, Zusammenhang mit degressiver Abschreibung bzw. beschleunigter Gebäudeabschreibung) bleiben abzuwarten.

Für Arbeitnehmer:

In diesem Bereich bieten sich (wenngleich noch einige Fragen offen sind) interessante Möglichkeiten der Mitarbeitermotivation und -bindung:

Ab 2022 sind Gewinnbeteiligungen an aktive Arbeitnehmer unter nachstehenden Bedingungen bis zu € 3.000,- steuerfrei (vermutlich aber SV- und lohnabgabenpflichtig):


Streng genommen nicht Teil dieses Steuerpakets, aber aus systematischen Gründen nochmals angeführt, sei hier das „Öffi-Ticket“. Die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber gehören nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, es fallen auch keine Lohnnebenkosten an. Für die Sozialversicherung gab es schon bisher eine Sonderregelung. Es gibt keine Begrenzung der Reichweite des Tickets, es muss nur (auch) am Wohn- oder Arbeitsort gültig sein und kann auch übertragbar sein.

Sonstiges:
Für thermische Sanierungen und „Heizkesseltausch“ wird ab 2022 ein neuer Sonderausgabentatbestand (über fünf Jahre) eingeführt. Voraussetzung ist eine ausbezahlte Förderung durch den Bund gemäß Umweltförderungsgesetz („Vorprüfung“) und eine entsprechende Datenübermittlung. Der Pausch- betrag beträgt max. € 800,- (thermische Sanierung) bzw. € 400,- (Heizkesseltausch) p.a. Werden innerhalb dieser fünf Kalenderjahre weitere diesbezüglich begünstigte Ausgaben getätigt kann der Pauschbetrag max. zehn Jahre abgesetzt werden.

Für Kryptowährungen wird ab 1. März 2022 hinsichtlich Substanzgewinne (27,5 %) und laufender Einkünfte eine Besteuerung nach dem Konzept der Kapitaleinkünfte (einschließlich Verlustausgleich) mit diesen eingeführt. Ab 2023 ist weiters unter bestimmten Voraussetzungen ein KESt-Abzug geplant. Vorgesehen ist, dass Kryptowährungen, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft worden sind, der neuen Substanzgewinnbesteuerung unterliegen. Der Tausch einer Krypto- in eine andere Kryptowährung stellt keine Realisierung dar.

Einkommensteuertarif

Einkommen (€)Grenzsteuersätze (%)
2016-20192020202120222023
bis 11.00000000
11.001 – 18.0002520202020
18.001 – 31.00035 353530*30
31.001 – 60.0004242424240*
60.001 – 90.0004848484848
90.001 – 1 Mio.5050505050
über 1 Mio5555555555

* Da die Senkung (aus politischen Gründen) jeweils mit 1. Juli des Jahres in Kraft treten soll kommt im Übergangsjahr ein Mischsatz (32,5 % bzw. 41 %) zur Anwendung.


       Zurück