Corona-Virus – Update vom 22.11.2021 – 9 Uhr

(November 2021)

Alle hatten gehofft, dass wir ihn nicht mehr brauchen, nun ist er aber wieder da: der unbeliebte Lockdown. Ab 22.11.2021 bis voraussichtlich 12.12.2021 gilt in Österreich ein Lockdown für alle, eine Verlängerung ist nicht ausgeschlossen.

Verlängerte Wirtschaftshilfen

Da ein allgemeiner Lockdown auch große negative Auswirkungen auf die Unternehmen hat, werden Wirtschaftshilfen verlängert.

Bitte beachten Sie, dass dies nur eine Vorabinformation ist, weil die notwendigen gesetzlichen Regelungen und Richtlinien noch nicht vorliegen (es können sich also noch Änderungen ergeben).

Neu ist, dass die Hilfen für den jeweiligen Monat zurückbezahlt werden müssen, wenn das Unternehmen eine Verwaltungsstrafe wegen Verstößen (z.B. im Zusammenhang mit 2G-Kontrollen) erhält!

Eine Auswahl der verlängerten Wirtschaftshilfen:

Ausfallsbonus III


Verlustersatz


Härtefallfonds


NPO-Fonds



Personalmaßnahmen

Auch im Personalbereich wurden diverse Maßnahmen verlängert.

Bitte beachten Sie, dass dies nur eine Vorabinformation ist, weil die notwendigen gesetzlichen Regelungen und Richtlinien noch nicht vorliegen (es können sich also noch Änderungen ergeben).

Homeoffice


Risikofreistellungen


Sonderbetreuungszeit


Kurzarbeit
Auch wenn es manchmal so dargestellt wird, dass die Kurzarbeit ein Allheilmittel ist und eine einfache, rasche und kostengünstige Maßnahme darstellt, mussten wir in den vergangenen eineinhalb Jahren die Erfahrung machen, dass sie sehr kompliziert im Detail, aufwändig in der Verwaltung, sehr zeit-, arbeits- und kostenintensiv in der Abwicklung ist und das AMS unter Umständen kleinlich und sehr formalistisch sein kann. So muss im Antrag ausführlich begründet werden, warum die Kurzarbeit unbedingt notwendig und alternativlos ist. Außerdem dürfen während der Kurzarbeit und bis zu einem Monat nach deren Ende Mitarbeiter ohne Zustimmung des AMS im Regelfall nicht gekündigt werden, auch einvernehmliche Auflösungen sind schädlich.

Vor Beantragung der Kurzarbeit sollte also geprüft werden, ob die Kurzarbeit für das Unternehmen wirtschaftlich rentabel und sinnvoll ist.

Derzeit läuft die Phase 5 der Kurzarbeit (01.07.2021 bis 30.06.2022). Aus praktischen Gründen wäre ein Kurzarbeitsbeginn zum Monatsersten einfacher in der Abwicklung, als ein untermonatiger Beginn, daran richtet sich der Lockdown aber nicht.

Die Antragstellung dürfte rückwirkend innerhalb von zwei Wochen möglich sein. Nähere Informationen über die Ausgestaltung der Kurzarbeit für diesen Lockdown müssen aber noch abgewartet werden.

Statt der aufwändigen und kostenintensiven Kurzarbeit kämen z.B. folgende Maßnahmen in Betracht, bei denen aber jeweils eine Vereinbarung mit den Mitarbeitern erforderlich ist:



Mietenzahlung im Lockdown

Durch den neuerlichen Lockdown stellt sich wieder die Frage, ob für die Zeit des Lockdowns Miete für Geschäftslokale zu zahlen ist. Inzwischen gibt es ein Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs, das klarstellt, dass man KEINE Miete zahlen muss. Das gilt allerdings nur für Objekte, die auf Grund des Betretungsverbots überhaupt nicht genutzt werden können. Offen bleiben aber verschiedene Fragen

  1. Sind die Betriebskosten zu bezahlen – im Erkenntnis wird darüber nicht gesprochen, es wird aber so zu verstehen sein, dass auch keine Betriebskosten zu zahlen sind.
  2. Was passiert bei einer Teilnutzbarkeit, z.B. wenn ein Restaurant Take-out macht oder bei Click&Collect? Dieser Fall ist leider weiter ungeregelt und wir empfehlen dringend, mit dem Vermieter eine Einigung zu suchen.


Auf jeden Fall raten wir, die nächste Miete unter Vorbehalt zu zahlen. Alle Corona-Hilfen verlangen vom Steuerpflichtigen eine Schadensminderungspflicht, die damit erfüllt wird. In diesem Zusammenhang möchten wir darauf hinweisen, dass es innerhalb der COFAG Überlegungen gibt, anlässlich dieses Erkenntnisses, Fixkostenzuschüsse für Mietzahlungen zurückzufordern, soweit sie für Objekte geleistet wurden, die in vergangenen Lockdowns gar nicht genutzt werden konnten, da nun klar ist, dass die Vermieter die Last zu tragen haben. Es wird abzuwarten sein, ob man sich die Mühe dieser rückwirkenden Aufrollungen macht.
Ein positive Nachricht zum Schluss: Durch mehrere Gerichte bereits klargestellt ist die Tatsache, dass Corona-Hilfen wie Fixkostenzuschuss oder Umsatzersatz/Ausfallsbonus nur dem Steuerpflichtigen zu Gute kommen sollen und mit dem Vermieter nichts davon zu verrechnen ist.


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