Jobticket neu ab 01.07.2021 (Update Stand 29.09.2021)

(September 2021)

Um den Umstieg auf öffentliche Verkehrsmittel zu erleichtern, wurden ab 1. Juli 2021 Änderungen beim Jobticket eingeführt. Tickets können den Dienstnehmern vom Dienstgeber steuerfrei zur Verfügung gestellt oder die entsprechenden Kosten steuerfrei ersetzt werden. Es fallen somit weder SV-Beiträge, Lohnsteuer noch Lohnnebenkosten (DB, DZ, Kommst) an. Allerdings besteht für jene Strecke, für die ein Jobticket zur Verfügung gestellt wird, kein Anspruch auf Pendlerpauschale/Pendlereuro.

War das Jobticket bisher nur steuerfrei, wenn es der Dienstgeber kauft und dem Dienstnehmer aushändigt, ist künftig auch ein Kostenersatz für ein vom Dienstnehmer selbst gekauftes Wochen-, Monats oder Jahresticket steuerfrei.
Die Reichweite des Tickets ist nicht mehr auf die Strecke Wohnung – Arbeitsstätte – Wohnung begrenzt, die neue Begünstigung umfasst alle Ticket-Arten (1-2-3-Ticket, Netzkarten, Streckenkarten usw.), die für einen längeren Zeitraum gelten, also Wochen-, Monats- oder Jahreskarten. Einzelfahrscheine und Tageskarten sind somit von dieser Begünstigung nicht umfasst.
Die Tickets sind nicht auf die Strecke Wohnung – Arbeitsstätte beschränkt, müssen aber auch zu Fahrten entweder am Wohnort oder am Arbeitsort berechtigen. Der Ticket-Kauf muss ab 1. Juli 2021 erfolgen; an den bisherigen Jobtickets ändert sich nichts, diese bleiben weiterhin begünstigt. Hat allerdings ein Dienstnehmer bereits eine Jahreskarte, wirkt sich die Abgabenbefreiung erst ab der Verlängerung nach dem 1. Juli 2021 aus. Bei einer Kostenübernahme von Tickets, die bis zum 30. Juni 2021 noch direkt durch Dienstnehmer erworben wurden, handelt es sich um abgabenpflichtige Fahrtkosten.
Dem Dienstgeber muss als Voraussetzung für die Begünstigung die Kopie der Rechnung des Verkehrsunternehmens oder eine Kopie des Tickets (nach Ablauf des Tickets ggf. das Original) vorliegen. Dieser Nachweis ist verpflichtend zum Lohnkonto zu nehmen und bei Lohnabgabenprüfungen vorzulegen. Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses ist weiterhin zu beachten, dass nur die anteiligen Ticket-Kosten abgabenfrei zu berücksichtigen sind. Eine Kostenübernahme für Zeiträume nach Ende des Dienstverhältnisses bleibt weiterhin ein „Vorteil aus dem Dienstverhältnis“, wofür ein Sachbezug anzusetzen ist.
Die Kosten des „Öffi-Tickets“ sind beim Dienstgeber Betriebsausgaben.


       Zurück