Verlängerung des Anspruchs auf Sonderbetreuungszeit bis 31.12.2021 (Update Stand 29.09.2021)

(September 2021)

Im Frühjahr 2020 wurde die Sonderbetreuungszeit eingeführt, die es Beschäftigten mit Betreuungspflichten ermöglicht, sich bis zu 3 Wochen freistellen zu lassen, um die Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren wegen behördlicher Schließungen oder Quarantäne des Kindes zu ermöglichen. Der Dienstgeber bekommt in diesen Fällen 100% der Lohn/Gehaltskosten von der Buchhaltungsagentur des Bundes ersetzt. Diese Regelung war mit 30.06.21 ausgelaufen, wurde aber rückwirkend mit 01.09.2021 bis 31.12.2021 wieder in Kraft gesetzt. Anlässlich des Schulbeginns und der steigenden Infektionszahlen beginnt mit 01.09.2021 eine neue 3-Wochen-Phase.


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