GmbH: Haftungsprophylaxe Ressortaufteilung - inklusive Verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit

(September 2021)

1. Allgemeines

Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, ist – trotz oder gerade – wegen des Grundsatzes der Gesamtverantwortlichkeit eine Aufteilung der Verantwortungsbereiche (Ressorts) unter diesen wohl unerlässlich, und zwar sowohl aus organisatorischen (Wer macht was – oder beide nicht?)
als auch aus haftungsrechtlichen Gründen.

Für zahlreiche – vor allem unternehmensrechtliche – Pflichten (siehe unten) sind sämtliche Geschäftsführer zuständig (verpflichtet); diese können daher nicht delegiert werden.

Darunter fallen als „Kardinalpflichten“ im Wesentlichen die

> Festlegung der Unternehmenspolitik

> Aufstellung des Jahresabschlusses

> Pflicht zur Insolvenzanmeldung

> Erstattung von Beschlussvorschlägen an die Generalversammlung

> Vorlage genehmigungspflichtiger Geschäfte an den Aufsichtsrat

> Anzeige des Verlustes der Hälfte des Stammkapitals sowie bei Erreichen der URG-Kennzahlen

> Berichts-, Auskunfts- und Informationspflichten gegenüber anderen Organen

> Maßnahmen bei obligatorischer Gesamtvertretung

> Etablierung eines wirksamen (internen) Kontrollsystems

2. Abgaben- und sozialversicherungsrechtliche Verantwortlichkeit

Wird die diesbezügliche Verantwortlichkeit nicht eindeutig einem Geschäftsführer zugewiesen kann die Finanz z.B. Ausfallhaftungen gegenüber sämtlichen Geschäftsführern geltend machen; bei entsprechender Zuweisung in aller Regel nur gegenüber dem Zuständigen.

Obwohl nicht ausdrücklich verlangt, sollten Zuweisungen von Pflichten in einer Geschäftsverteilung naturgemäß schriftlich erfolgen. Allenfalls kann auch (zusätzlich) eine Negativabgrenzung vorgenommen werden.

Auch wenn Geschäftsführer grundsätzlich auf die fachliche Kompetenz ihrer Kollegen vertrauen dürfen, trifft die nicht ressortzuständigen Geschäftsführer aber trotzdem jedenfalls eine gewisse Überwachungspflicht, auch wenn natürlich ein wechselseitiges Grundvertrauen vorhanden sein sollte, blindes Vertrauen ist zu wenig. Zumindest anlässlich regelmäßiger Geschäftsführersitzungen sollte bei den jeweiligen Ressortzuständigen die Pflichterfüllung nachgefragt werden. Maßgeblich ist, ob es Anlässe zu Zweifeln an der ordnungsgemäßen Pflichterfüllung des Ressortzuständigen gibt; „bewusstes Übersehen“ führt wohl zu schuld- hafter Verantwortlichkeit.

Die Genehmigung einer (von den Geschäftsführern ausgearbeiteten) Ressortverteilung obliegt grundsätzlich der Generalversammlung.

3. Verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit

Dieses Kapitel gilt auch für Personengesellschaften!

Die Geschäftsführer trifft grundsätzlich wieder die Gesamtverantwortung. Außerdem sind sie – nicht delegierbar – zur Errichtung eines entsprechenden (internen) Kontrollsystems verpflichtet.

Allerdings haften sie nicht für die Verletzung von Verwaltungsvorschriften, wenn diesbezüglich ein verantwortlicher Beauftragter wirksam bestellt worden ist. Dieser muss die Bestellung annehmen und mit entsprechender Anordnungsbefugnis ausgestattet sein.

Die Geschäftsführer können solche verantwortlich Beauftragte entweder

> aus ihrem Kreis für das ganze Unternehmen oder

> Dritte (Mitarbeiter) für räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des
Unternehmens bestellen.

Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten ist eine Angelegenheit der Geschäftsführung.

Die wirksame Bestellung von Dritten (Mitarbeitern) ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden und wird diese erst mit Einlangen der Bestellungsurkunde samt Zustimmung des Bestellten beim zuständigen Arbeitsinspektorat, der Österreichischen Gesundheitskasse oder der Zentralen Koordinationsstelle wirksam. Für verhängte Geldstrafen besteht trotzdem eine Haftung zur ungeteilten Hand.


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