Doppel- und Überzahlungen sind umsatzsteuerpflichtig!

(September 2021)

Eigentlich nichts Neues – trotzdem musste sich der VwGH kürzlich damit beschäftigen. Dabei hat er festgestellt, dass bei einer Doppel- oder Überzahlung einer Rechnung noch ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen steuerbarer Lieferung bzw. Leistung und Zahlung (Entgelt) gegeben ist und es daher zu einer Änderung der (USt-)Bemessungsgrundlage komme. Gleiches gilt natürlich umgekehrt für eine Minderzahlung oder auch eine allfällige diesbezügliche Rücküberweisung. Diese führen zu einer (nachträglichen) Entgeltsminderung.

Anders sieht es bei echten Fehlüberweisungen aus: Mangels Leistungsaustausch kann kein steuerbarer Umsatz vorliegen.


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