Wichtig – zur Erinnerung: Barzahlungsverbot!

(September 2021)

Die Bestimmung ist bereits seit 1. Jänner 2016 in Kraft, ist aber offenbar des Öfteren in
Vergessenheit geraten, denn jetzt poppt sie bei Außenprüfungen immer wieder auf und führt teilweise zu massiven Nachzahlungen: Aufwendungen bzw. Ausgaben für Bauleistungen in der Unternehmerkette unterliegen einem Abzugsverbot, d.h. werden dem Gewinn hinzugerechnet, wenn sie bar bezahlt werden (worden sind)!

Barbeträge werden nur bis 500,- Euro steuerlich anerkannt (können aber auch unbar erfolgen). Gleiches gilt für Lohnzahlungen an diesbezüglich beschäftigte Arbeitnehmer.


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