Tipps zum Jahreswechsel – auch oder gerade in Coronazeiten

(September 2021)

Auf Grund der Corona-Pandemie mussten wir uns in den letzten zwei Jahren mit vielen neuen Bestimmungen auseinandersetzen. Einige dieser Hilfen enden mit 31.12.2021: Ende der Antragsfrist für Fixkostenzuschuss 800.000 und Verlustersatz alte Variante ist der 31.12.2021. Der Verlustersatz wurde mit neuen Bedingungen bis 31.12.2021 (Antragstellung bis 30.06.2022) verlängert.

Ansuchen für aws-Überbrückungsgarantien und Kreditgarantien der ÖHT (öst. Hotel- und Tourismusbank) sind nur mehr bis 31.12.2021 möglich.

Ende der Umsatzsteuersenkung auf 5% für Gastronomie, Hotellerie, Kunst, Kultur und Bücher ist ebenfalls der 31.12.2021.

Man sollte aber trotzdem nicht auf die „üblichen“ Überlegungen vergessen. Aus Platz- und Kapazitätsgründen verweisen wir daher ausnahmsweise in erster Linie auf unser Klienten-Journal vom September 2019 (auch auf Homepage nachzulesen), wollen aber punktuell und schlagwortartig an einige Dinge erinnern:

Bilanzierende Unternehmen müssen u.a. eine Inventur erstellen, die halbfertigen oder noch nicht abrechenbaren Leistungen bewerten, und Rückstellungen bilden. Dabei können einige wenige Bewertungsspielräume genutzt werden.

Einnahmen-/Ausgaben-Rechner können das Ergebnis vielleicht durch das Zufluss-Abfluss-Prinzip beeinflussen.

Die Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter beträgt 800,- €, Anschaffungen bis 800 Euro (netto) sind also sofort absetzbar.

Für Einzelunternehmer und Personengesellschafter gilt es unter Umständen den Gewinnfreibetrag auszunützen, dafür müssen rechtzeitig Investitionen in Sachgüter oder Wertpapiere getätigt werden.

Für Spenden, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen gilt das Abflussprinzip – also rechtzeitig zahlen!

Die fünfjährige Antragsfrist für die freiwillige Arbeitnehmerveranlagung 2016 endet mit 31.12.2021.


       Zurück