Achtung – teilweise Rückzahlung des Fixkostenzuschuss für Mieten droht!

(Juni 2021)

Beim Fixkostenzuschuss hat der Antragsteller eine sogenannte Schadensminderungspflicht, das heißt, er muss alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um seine Aufwendungen zu reduzieren. Im Zusammenhang mit der Miete besteht seit über einem Jahr die bislang nicht geklärte Frage, ob der Mieter aufgrund der Pandemie (zumindest teilweise) von der Zahlung der Miete befreit ist. Es gelten zwar die Regelungen des ABGB, die Auslegung dieser Bestimmungen ist aber nach wie vor unklar. Daher wird der Fixkostenzuschuss für die Mieten zwar vorerst gewährt, die teilweise Rückforderung wird aber vorbehalten, wenn sich nach Klärung durch die Gerichte ergibt, dass es dem Mieter zumutbar ist, seinen Mietaufwand zu reduzieren oder sogar rückzufordern. Wir empfehlen Ihnen deshalb, wenn Sie Ihre Geschäftsräumlichkeiten durch die Pandemie (z.B. wegen der Lockdowns) gar nicht oder nur eingeschränkt nutzen konnten, die Miete unter Vorbehalt zu bezahlen.

Über den Unternehmen, die einen Fixkostenzuschuss erhalten haben, wird also noch für längere Zeit das Damoklesschwert der teilweisen Rückzahlung des Fixkostenzuschuss hängen, weil die vollständige Klärung dieses Themas durch die Judikatur noch Jahre dauern wird.


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