Aus der Praxis: Empfängerbenennung

(Juni 2021)

Die Abgabenbehörde kann verlangen, dass die Gläubiger bzw. Empfänger von Betriebsausgaben genannt (genau bezeichnet) , andernfalls diese nicht anerkannt werden. Aufgrund der für Körperschaften bestehenden flat-tax von 25 % ist von diesen für solche aberkannten Betriebsausgaben zusätzlich ein Zuschlag von 25 % zu entrichten. Laut BFG ist insbesondere bei unüblichen Geschäften mit hohen Barzahlungen besondere Sorgfalt an den Tag zu legen; bei Auslandssachverhalten ist zusätzlich auf die erhöhte Mitwirkungspflicht hinzuweisen.

Umgekehrt wäre das Verlangen der Empfängerbenennung dann nicht zulässig, wenn die Erfüllung dieser Verpflichtung tatsächlich unmöglich ist und kein Verschulden vorliegt.

Dieser Themenbereich führt insbesondere bei Außenprüfungen zu Diskussionen und Problemen. Daher – und auch aufgrund anderer Bestimmungen – sollte man Vorsorge treffen; jedenfalls bei Neuaufnahme von Geschäftsbeziehungen. Aber auch bei bestehenden sollten laufende Überprüfungen erfolgen, z.B.


Insbesondere im Bereich der Personalüberlassung wird oft auch verlangt: Personaldaten, Kopien Anmeldung und Ausweis (Arbeitserlaubnis?) der überlassenen Mitarbeiter sowie die entsprechenden Arbeitszeitaufzeichnungen, Dienstpläne, etc.

Obige Aufzählung ist nur beispielhaft, wie immer kommt es auf den Einzelfall an. So ist z.B. derzeit ein Verfahren anhängig, in dem geklärt werden soll, ob es üblich ist, bei Vergabe eines Bauauftrags jedenfalls den Sitz des Auftragsnehmers aufzusuchen (und zu dokumentieren).

Jedenfalls ist zu empfehlen, rechtzeitig die Unterlagen aufzubereiten, damit man sie hat, wenn man sie braucht!

PS: Nochmals in Erinnerung gerufen: In der Unternehmerkette dürfen Bauleistungen nur bis max. 500,- € bar bezahlt werden!


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