Mehr Förderungen – mehr Kontrolle! Neustrukturierung der Betrugsbekämpfung
Achtung: Weitere Verschärfung WiEReG, laufende Meldeverpflichtung und Zwangsstrafen!

(Juni 2021)

Im Zuge der Neuorganisation der Finanzverwaltung ab 1.1.2021 wurde ein Amt für Betrugsbekämpfung etabliert. Darin werden nunmehr diese vier Geschäftsbereiche gebündelt:

Im Bereich Strafsachen wurde ein eigener operativer Fachbereich geschaffen, der in erster Linie für Fälle mit Gerichtszuständigkeit und hoher komplexer und krimineller Energie zuständig ist. Man verspricht sich dadurch eine stärkere Schlagkraft.

Selbstanzeigen können in Zukunft entweder bei einem Finanzamt (Finanzamt Österreich, Finanzamt für Großbetriebe) oder beim Amt für Betrugsbekämpfung eingebracht werden.
Die neue Organisation ist grundsätzlich, sofern sie hält, was man uns verspricht, zu begrüßen. Insbesondere gehören Steuerfahndung und Finanzpolizei schon längst unter ein Dach. Die Mitarbeiter des Amts für Betrugsbekämpfung sind dezentral auf die Dienststellen des Finanzamtes Österreich verteilt. Um einen bundesweiten Ausgleich der Arbeitsbelastung zu erreichen, werden die Fälle nach diesem Gesichtspunkt auf die Teams verteilt. Gut möglich, dass dann ein Fall aus Wien in Graz oder Bregenz landet. Ob diese Organisation also wirklich so gut ist bleibt abzuwarten.

WiEReG verschärft

Bisher war eine jährliche Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer und deren Dokumentation ausreichend.

Anfang 2021 sind die diesbezüglichen Sorgfalts- und Meldeverpflichtungen nochmals deutlich verschärft worden: Nicht von der Meldepflicht befreite Rechtsträger (= in der Regel Personen- und Kapitalgesellschaften mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschafter) haben mindestens einmal jährlich ihre wirtschaftlichen Eigentümer zu ermitteln und die Aktualität bereits bestehender Meldungen zu bestätigen bzw. im Register zu aktualisieren (= jährliche Meldepflicht). Dies hat binnen vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung (max. 12 Monate) zu erfolgen.

Wie schon bisher ist ebenfalls binnen vier Wochen nach Kenntnis bei Neugründungen bzw. unterjährigen Änderungen der wirtschaftlichen Eigentümer eine entsprechende Änderungsmeldung durchzuführen (= laufende Meldeverpflichtung).

Insbesondere bei Meldungen von subsidiären Eigentümern („oberste Führungsebene“ = keine Meldebefreiung) sollte man dokumentieren, wann und wie man Kenntnis erlangt hat.
Registerbehörde ist das BMF, seit Februar 2021 wird die Einhaltung der jährlichen Meldeverpflichtung überprüft. Gleichzeitig ist ein automatisches Zwangsstrafenverfahren installiert worden.

Da mit diesem Gesetz EU-Vorgaben zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung umgesetzt worden sind, enthält es nicht nur eigene Strafbestimmungen, sondern sind auch die angedrohten Strafen exorbitant!

Die Pflicht zur jährlichen Überprüfung obliegt dem Rechtsträger (bzw. dessen Leitungsorganen). Natürlich können wir Sie dabei unterstützen, wir benötigen hiezu aber jedenfalls einen eigenen Auftrag, Ihre Mitwirkung und vor allem rechtzeitige Informationen!


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