Erleichterungen für den Versandhandel ab 01.07.2021
Mehrwertsteuer für alle! „OSS”, „EU-OSS” und „IOSS” soll die komplexe Aufgabe möglich machen!

(Juni 2021)

Grundsätzlich müssen Unternehmer, die auf Grund der umsatzsteuerlichen Regelungen Umsätze in anderen (EU-) Ländern verwirklichen, in allen diesen Länder Umsatzsteuermeldungen abgeben. Es wurden bereits 2015 in eingeschränkter und nun ab 01.07.2021 in einer ausgebauten Form, Möglichkeiten geschaffen, diese Meldungen zu vereinfachen. Der OSS (One-Stop-Shop) ist ein elektronisches Portal, über das Unternehmen die in der EU anfallende Umsatzsteuer für bestimmte Umsätze ab 1. Juli 2021 erklären und bezahlen können. Verwendet ein Unternehmen die Sonderregelung für den OSS, entfällt die Verpflichtung, sich für die Umsätze, die über den OSS erklärt werden können, im jeweiligen Mitgliedstaat zur Umsatzsteuer zu registrieren. Zudem sind Umsätze, die über den OSS erklärt werden, nicht in die UVA aufzunehmen. Eine Registrierung für den OSS ist auf FinanzOnline möglich, über OSS abrechnen kann man ab 01.07.2021.

Innerhalb der EU gibt es drei verschiedene One-Stop-Shop-Schemen: Über den EU-OSS können sonstige Leistungen an Nichtunternehmerinnen/Nichtunternehmer, innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze und bestimmte Umsätze einer Plattform erklärt werden. Über den IOSS können sowohl EU-Unternehmen als auch Drittlandsunternehmen Einfuhr-Versandhandelsumsätze erklären.

Ab dem 1. Juli 2021 wird die Mehrwertsteuerbefreiung für die Einfuhr von Waren mit einem Wert bis zu EUR 22,- aufgehoben. Infolgedessen unterliegen alle in die EU eingeführten Waren der Einfuhr-Umsatzsteuer. Die (einzige) Anlaufstelle für den Import (IOSS) wurde geschaffen, um die Erklärung und Zahlung der Mehrwertsteuer für den Fernverkauf von importierten Waren zu ermöglichen und zu vereinfachen.

Für den Nicht-EU-OSS (eVAT) können sich nur Drittlandsunternehmen (Unternehmen, die in der EU weder Sitz noch Betriebsstätte haben) registrieren, um dort ihre Umsatzsteuer für Dienstleistungen an Nichtunternehmerinnen/Nichtunternehmer zu erklären.

Achtung: Sie müssen in Ihrem Rechnungswesen gewährleisten, dass die Umsätze jeweils getrennt nach Mitgliedsstaaten dokumentiert sind, und diese Unterlagen 10 Jahre lang aufbewahren.


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