Kurzarbeit Phase 4 ab 01.04.2021 (Stand 29.03.2021 12:00 Uhr)

(März 2021)

Für die Corona-Kurzarbeit Phase 4, gültig von 1.4.2021 bis 30.6.2021, haben sich die Sozialpartner auf eine neue Kurzarbeitsvereinbarung geeinigt. Diese gilt für alle Kurzarbeitsprojekte ab 1.4.2021 und entspricht im Wesentlichen der bis 31.3.2021 geltenden Kurzarbeit Phase 3. Es gibt dazu neue Formulare für die Sozialpartnervereinbarung!

Gleich bleibt:
Dienstnehmer erhalten weiterhin 80% bis 90% ihres Nettoentgeltes. Die Arbeitszeit kann im Normalfall auf bis zu 30 % reduziert werden. In Branchen, die von behördlichen Schließungen betroffen sind, ist auch eine Unterschreitung dieser Mindestarbeitszeit möglich.

Fristen:
Kurzarbeitsanträge ab 01.03. (= Phase 3) können noch bis 31.03.2021 gestellt werden. Anträge zu Phase 4 sind grundsätzlich ab 01.04. möglich, praktisch aber erst ab 06.04., da das AMS über die Osterfeiertage das gesamte IT- System umstellt. Anträge sind dann rückwirkend bis 06.05. möglich.
Für den März 2021 gibt es für Betriebe, die seit November 2020 durchgehend aufgrund der Schutzmaßnahmenverordnung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz geschlossen waren, einen Kurzarbeitsbonus in Höhe von maximal 1.100,- €, der in der Abrechnung 03/21 beantragt werden kann.

Achtung, wichtiger Hinweis:
Wir haben schon öfters darauf hingewiesen, dass mit 01.07.2021 die Kündigungsfristen der Arbeiter an die Fristen der Angestellten angeglichen werden sollen (eine Verlagerung dieses Stichtags ist im Gespräch!). Wenn Sie die Kurzarbeit bis 30.06. beantragen, haben Sie nach derzeitiger Rechtslage automatisch die längeren Kündigungsfristen einzuhalten, da nach Ende der Kurzarbeit ein Monat Behaltefrist ist und damit eine Kündigung erst nach dem 01.07.2021 möglich ist.

Bitte besprechen Sie mit uns die für Sie passende Vorgangsweise.


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