Pauschale Gewinnermittlung für Kleinunternehmer kann eine interessante Alternative darstellen!

(März 2021)

Diese neu geschaffene Pauschalierungsmöglichkeit kann ab der Veranlagung 2020 angewendet werden. Voraussetzung ist, dass Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit (ausgenommen jedoch Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsräte und Stiftungsvorstände) erzielt werden. Für das Jahr 2020 hat eine diesbezügliche Umsatzgrenze von € 35.000,- (bzw. € 40.000,- wenn Umsatz im Vorjahr nicht mehr als € 35.000,-) gegolten; Entnahmen (Eigenverbrauch) bleiben außer Ansatz. Ab 2021 (starke Harmonisierung mit der umsatzsteuerrechtlichen Kleinunternehmerregelung) gilt nun die Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung als Voraussetzung (mit Ausnahmen wie z.B. Verzicht auf deren Anwendung, bestimmte unecht befreite Umsätze, nicht von der Pauschalierung umfasste Umsätze, Auslandsumsätze). Ein einmaliges Überschreiten der Umsatzgrenze von € 35.000,- um nicht mehr als 15 % innerhalb von fünf Jahren wird toleriert.

Die pauschalen Betriebsausgaben belaufen sich auf 45 %, höchstens aber € 18.900,- (ab 2021) der Betriebseinnahmen (netto), bei Dienstleistungsunternehmen (veröffentlicht mit der Dienstleistungsbetrieb-Verordnung, z.B. freiberufliche und wissenschaftliche Tätigkeit, IT, Unterrichts- und Vortragstätigkeit, ...) 20 %, max.€ 8.100,- (ab 2021). Daneben können nur noch die Sozialversicherungsbeiträge sowie Reise- und Fahrtkosten – soweit ihnen ein Kostenersatz gegenübersteht – abgesetzt werden, der Grundfreibetrag ist ebenfalls zu berücksichtigen.

Bei Anwendung der Pauschalierung entfallen die Verpflichtungen zur Führung eines Wareneingangsbuches und einer Anlagenkartei.

Bei Wechsel von der Pauschalierung zu einer anderen Gewinnermittlungsart ist eine Rückkehr erst nach Ablauf von drei Jahren wieder möglich.


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