Werden die CV-19-Hilfen jetzt auch noch versteuert? Ertragsteuerliche Behandlung von COVID 19- Förderungen

(März 2021)

Grundsätzlich stellen Vorteile (Vermögenszuflüsse), die einem Betrieb zufließen, steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar, es sei denn, sie werden gesetzlich steuerfrei gestellt. Dies trifft auf die meisten diesbezüglichen Förderungen zu, lediglich der Umsatzersatz (auch für Zulieferbetriebe) und der Bonus vom Ausfallsbonus fallen nicht darunter, für diese ist explizit eine Steuerpflicht gegeben.

In einem zweiten Schritt stellt sich dann die Frage, wie die damit zusammenhängenden Ausgaben zu behandeln sind. Grundsätzlich besteht ja ein Abzugsverbot für Ausgaben, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit steuerbefreiten Einnahmen stehen. Dies trifft wohl mit Ausnahme des Härtefallfonds und dem Verlustersatz zu. Grundsätzlich auch auf die Investitionsprämie, allerdings greift hier wieder eine Spezialbestimmung, nach der die Anschaffungs-/Herstellungskosten explizit nicht zu kürzen sind. Weiters ist zu beachten, dass das Abzugsverbot nur greift, wenn dem Zuschuss auch tatsächlich Betriebsausgaben gegenüberstehen: So bleibt z.B. ein (kalkulatorischer) Unternehmerlohn, welcher im Fixkostenzuschuss enthalten ist, steuerfrei; ebenso natürlich der Anteil der nicht geförderten Ausgaben.

Hinsichtlich der zeitlichen Zuordnung der Einnahmen (hier wären eigentlich lange theoretische Ausführungen nötig) ist insbesondere zu beachten, dass es bei Einnahmen-
Ausgaben-Rechnern zu einer Durchbrechung des Zu-/Abflussprinzips kommen kann.

Zusammenfassung und Übersicht:

FörderungEinnahmeKürzung derAnmerkung
steuerfreisteuerpfl.Betriebsausgaben
COVID-19-KurzarbeitXja
HärtefallfondsXneinkein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang
Fixkostenzuschuss (I+II)Xjaausgenommen kalkulatorische Werte
Ausfallsbonus:
BonusXneinist Ersatz für entgehende Umsätze
Vorschuss (auf Fixkostenzuschuss II)Xja
UmsatzersatzXnein
VerlustersatzXja
COVID-19-InvestitionsprämieXneinAbzug Abschreibungen/Betriebsausgaben explizit erlaubt
Verdienstentgang nach EpidemiegesetzXneinkein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang
Ersatz für
Sonderbetreuungszeiten
Xja



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