Verlängerung Kurzarbeit bis 30.06.2021 - Freistellung für Schwangere

Die bestehende Kurzarbeitsregelung wurde mit den derzeitigen Bedingungen bis 30.06.2021 verlängert. Fortgeschrieben wurde, dass die Einkommensnettoersatzrate von 80 bis 90 Prozent des Lohnes für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bestehen bleibt. Die Arbeitszeit kann im Normalfall auf 30 Prozent reduziert werden – in Branchen, die wegen des behördlich angeordneten Lockdowns geschlossen halten müssen, ist auch eine Reduktion auf null Prozent möglich.

Weiterbildungen werden weiterhin gefördert und sollen forciert werden – Betriebe bekommen 60 Prozent der übernommenen Kosten vom AMS rückerstattet, wenn sich ihre Beschäftigten während der Kurzarbeit qualifizieren lassen. Nach Juni ist ein schrittweiser Ausstieg geplant, dazu gibt es aber noch keine Details.

Zudem können Schwangere in körpernahen Berufen früher vorübergehend aus dem Arbeitsprozess ausscheiden, ohne Lohneinbußen befürchten zu müssen. Im Konkreten sieht die Regelung vor, dass werdende Mütter in Berufen mit Körperkontakt ab der 14. Schwangerschaftswoche bei vollem Lohnausgleich freizustellen sind. Voraussetzung dafür ist, dass eine Änderung der Arbeitsbedingungen oder die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nicht möglich ist.

Arbeitgeber erhalten im Gegenzug die Lohnkosten inklusive Lohnnebenkosten von der Krankenversicherung ersetzt. Profitieren können von der Regel etwa Kindergarten-Pädagoginnen, Physiotherapeutinnen und Friseurinnen. Der Antrag kann u.a. über WEBEKU gestellt werden.


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