Ende der Stundungsfristen – und wie geht‘s weiter? Covid-Maßnahmen zum Abbau von Zahlungsrückständen, die im Laufe der Covid-Krise entstanden sind. (Stand 02.02.2021 12:00 Uhr)

(Februar 2021)

Finanzbehörde
Auf Basis des Covid-19-Steuermaßnahmengesetzes wird die Stundung von Abgaben, die (üblicherweise) bereits bis 15.01. 2021 veranlasst wurde, automatisch und antragslos bis 31.03.2021 verlängert. Stundungen, die zwischen 01.10.20 und 28.02.2021 beantragt wurden/werden, sind automatisch auch bis 31.03.2021 zu gewähren. Zwischen 15.03.2020 und 31.03.2021 werden keine Stundungszinsen vorgeschrieben, ab 01.04.2021 jeweils 2 % über dem geltenden Basiszinssatz (= derzeit 1,38 %).
Zur Abstattung der Rückstände ab 01.04.2021 wurde ein Ratenmodell entwickelt – Sinn dieses Modells ist es, ohne Überprüfung durch die Finanzbehörde, rasch und unbürokratisch eine Zahlungserleichterung zu bekommen.
Phase 1 des Covid-19 Ratenmodells
Ein Antrag ist nur für Abgabenschuldigkeiten zulässig, die überwiegend (d.h. mehr als 50 %) zwischen 15.03.20 und 31.03.21 fällig geworden sind zuzüglich der Einkommen-/Körperschaftsteuer¬vorauszahlungen, die in dem Zeitraum der Ratenbewilligung fällig werden; der Antrag ist zwischen 04.03.2021 und 31.03.2021 einzubringen. Innerhalb des Ratenzahlungszeitraums von 15 Monaten, also bis 30.06.2022, sind flexible Raten möglich, deren Höhe auch 1 x verändert werden kann.
Phase 2 des Covid-19 Ratenmodells
Kann man den Rückstand in der Phase 1 zumindest zu 40 % tilgen und hat alle Raten fristgerecht bezahlt, kann man den Ratenplan zuzüglich der in Phase 2 anfallenden Vorauszahlungen um weitere 21 Monate, also bis 31.03.2024 ausdehnen. Dieser Antrag muss bis 31.05.2022 eingebracht werden. Auch hier sind die Raten in der Höhe flexibel und man kann den Plan 1 x verändern.

Österreichische Gesundheitskasse
Die Gesundheitskasse hat ein gleichlautendes Modell, wobei Folgendes zu beachten ist:
Beitragszeiträume 02-04/2020: Das Zahlungsziel wird verzugszinsenfrei bis 31.03.21 verlängert.
Beitragszeiträume 05-12/2020: Vorhandene Raten/Stundungen können unabhängig von der bisherigen Vereinbarung bis 31.03.2021 bezahlt werden.
Beitragszeiträume 01-02/2021: Covid-Stundung bis 31.03.21 möglich.
Beitragszeiträume ab 03/2021 sind wieder fristgerecht zu bezahlen.

Ist absehbar, dass man die Rückstände bis 31.03.2021 nicht bezahlen kann, sind Ratenzahlungen bis 30.06.2022 möglich, einen entsprechenden Antrag wird es in WEBEKU (WEB-BE-Kunden-Portal – wenn Sie keinen Zugang haben, erledigen wir das gerne für Sie) geben, die Verzugszinsen betragen für diesen Zeitraum 1,38 %.
Phase 2 des Covid-19 Ratenzahlungsmodells
Korrespondierend zu den Bestimmungen der Finanzbehörde können auch hier die Ratenzahlungen um weitere 21 Monate bis 31.03.2024 ausgedehnt werden, wenn man in der ersten Phase 40 % bezahlt hat. Es muss sich um die alten Rückstände handeln, Neuverbindlichkeiten können nicht in diese Spezialvereinbarung aufgenommen werden, und man muss auch in der ersten Phase alle Termine eingehalten haben.
Achtung: Die Beiträge für Mitarbeiter, die in Kurzarbeit sind, sind jedenfalls zu bezahlen, weil die SV-Beiträge über die Kurzarbeitsbeihilfe ersetzt werden.
Bei beiden Behörden müssen außerdem die neben den Raten anfallenden Zahlungsverpflichtungen pünktlich eingehalten werden.

Sozialversicherung der Selbständigen
Die SVS setzt auf kein allgemeines Modell, sondern möchte mit ihren Mitgliedern individuelle Lösungen suchen. Dazu sendet Sie Mahnungen aus, mit dem Ziel, solche zu finden und zu vereinbaren. Sowohl neuerliche Stundung, Ratenzahlung oder auch Herabsetzung der Beitragsgrundlage sind die entsprechenden Bausteine dieser Lösungen.
Dabei soll der Betrachtungszeitraum über die (hoffentlich bald überstandene) Pandemie hinausgehen, denn die Beitragshöhe wirkt sich ja maßgeblich auf die spätere Pensionshöhe aus.


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