Umsatzersatz Dezember (Update Stand 23.12.2020 10:00 Uhr)
(Dezember 2020)
Unternehmen, die ab dem 7.12.2020 behördlich geschlossen bleiben mussten, können inen Umsatzersatz für Dezember beantragen. Überblick über die wichtigsten Punkte:
- Anspruchsberechtigt sind (so wie Anfang November) das Gastgewerbe, Beherbergungsbetriebe, Freizeiteinrichtungen, Veranstaltungen, Sportstätten, Seil- und Zahnradbahnen.
- Der Antrag kann bis 15.01.2021 über FinanzOnline gestellt werden.
- Ersetzt werden 50% des Umsatzes vom Dezember 2019 (grundsätzlich max. € 800.000,-, mind. € 2.300,-)
- Anspruchszeitraum vom 7.12.2020 bis 23.12.2020 (17 Tage) gilt für Seil- und Zahnradbahnen.
- Anspruchszeitraum vom 7.12.2020 bis 31.12.2020 (25 Tage) gilt für die anderen Branchen.
- Vom Maximalbetrag von € 800.000,- müssen abgezogen werden:
- Covid 19-Kredithaftungen im Ausmaß von 100% von aws oder ÖHT, die noch nicht zurückbezahlt wurden
- Covid 19-Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds
- Bestimmte Covid 19-Zuschüsse aus dem Non-Profit-Organisationen-Unterstützungsfonds
- Umsatzersatz November
- Fixkostenzuschuss 800.000
- Umsatzersatz Dezember muss vor dem Fixkostenzuschuss 800.000 und vor dem Verlustersatz beantragt werden.
- Umsatzersatz Dezember, Fixkostenzuschuss 800.000 und Verlustersatz können nicht für den gleichen Zeitraum bezogen werden.
- Nicht auf den Umsatzersatz Dezember sind anzurechnen:
- Haftungen der Cofag, der aws oder ÖHT im Ausmaß von 80% oder 90%
- Fixkostenzuschüsse Phase I
- Kurzarbeit
- Härtefallfonds
- Umsätze, die im Dezember 2020 erzielt wurden, z.B. durch Lieferdienst
- Zwischen 07.12.2020 und 23.12.2020 bzw. 31.12.2020 dürfen keine Dienstnehmer gekündigt werden. Unschädlich sind laut FAQs aber einvernehmliche Auflösung, Kündigung durch den Dienstnehmer, Entlassung, vorzeitiger Austritt des Dienstnehmers, Auflösung während der Probezeit, Zeitablauf (bei einem befristeten Dienstverhältnis).
- Ausgenommen vom Umsatzersatz sind insolvente Unternehmen, Unternehmen und Vereine, die nicht im Sinne des Umsatzsteuergesetzes unternehmerisch tätig sind, neu gegründete Unternehmen, die vor dem 1.12.2020 keine Umsätze erzielt haben etc.
- Für landwirtschaftliche Betriebe, die z.B. durch einen Buschenschank betroffen sind, und für Privatzimmervermieter wird ein Umsatzersatz über das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus abgewickelt.
- Da nach Weihnachten körpernahe Dienstleister und der Einzelhandel wieder schließen müssen, dürften diese Branchen für die Tage nach Weihnachten wieder einen Anspruch auf Umsatzersatz bekommen, aber auch hier könnten die Prozentsätze niedriger sein als im November.
- Ab Jänner 2021 wird es generell keinen Umsatzersatz geben, stattdessen steht dann der Verlustersatz zur Verfügung.
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