Verlängerung der Frist für Stundungen bei Finanzamt und Gesundheitskasse (vorm. Krankenkasse)
(Dezember 2020)
Um die Folgen der Covidkrise auf Unternehmen zu lindern, wurden die Stundungen von Steuern und Gesundheitskassenbeiträgen wie folgt verlängert:
- Die Zahlungsfrist für derzeit gestundete Abgaben wird von 15. Jänner auf 31. März 2021 verlängert, ebenso für alle bis 28. Februar 2021 fällig werdenden laufenden Abgaben.
- Hingegen ist ein Ansuchen um Zahlungserleichterung dann erforderlich, wenn es derzeit (noch) keine Zahlungsvereinbarung gibt oder es sich nicht um laufende Abgaben (z.B. Nachzahlungen aufgrund von Bescheiden) handelt.
- Gestundete Abgaben können danach in Raten über zwei Phasen zurückgezahlt werden:
- Phase 1 (1. April 2021 bis 30. Juni 2022) umfasst 15 Monate, in dieser Phase müssen mindestens 40% bezahlt werden
- Phase 2 (1. Juli 2022 bis 31. März 2024) umfasst 21 Monate (insgesamt 36 Monate). Für die Phase 2 wird ein Nachweis erbracht werden müssen, dass die Beiträge einbringlich sind (dazu fehlt noch Info).
- Die Anträge müssen im März 2021 bzw. für Phase 2 im Mai 2021 gestellt werden.
- Das Ratenzahlungsmodell gilt für Finanzverwaltung und ÖGK.
Die Stundungszinsen betragen 2 % über dem Basiszinssatz (d.h. derzeit 1,38 %).
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