Vorsorgevollmacht - Ist Ihre noch gültig?

(Dezember 2020)

Seit 1. Juli 2018 gilt das neue Erwachsenenschutzrecht, welches auch die Vorschriften für Vorsorgevollmachten regelt. Entsprechen ältere Vorsorgevollmachten nicht den neuen Regeln sind diese ungültig! Vorsorgevollmachten können nur von einem Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein errichtet werden. Diese sorgen auch für die Eintragung im Zentralen Vertretungsregister, welche Voraussetzung für die Wirksamkeit ist.

Erst mit tatsächlichem Eintritt des Vorsorgefalles (durch ein ärztliches Zeugnis zu bestätigen) wird die Vorsorgevollmacht im Zentralen Vertretungsregister aktiviert.

Schon alleine durch diese Formvorschriften sind vermutlich die meisten der älteren Vollmachten ungültig und sollten – wenn gewünscht – durch neue ersetzt werden.

Inhaltlich sind folgende Änderungen zu beachten: Vorsorgevollmachten können nicht mehr nur für einzelne Angelegenheiten sondern auch als – allerdings genau umschriebene – Gattungsvollmachten errichtet wer­- den, z.B. „Verwaltung von Liegenschaften“ oder „Vornahme von Bankgeschäften“.

Auch persönliche Angelegenheiten (z.B. Bestimmung des Wohnortes, Einsicht in die Krankengeschichte oder Einwilligungen zu medizinischen Behandlungen) können so geregelt werden.

Weiterhin unzulässig sind Generalvollmachten wie „Vertretung in allen Angelegenheiten“, „die Verwaltung des gesamten Vermögens“ oder die „Vertretung in allen persönlichen bzw. Gesundheitsangelegenheiten“.


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