(Dezember 2020)
Zwar gibt es in Österreich keine Besteuerung fiktiver (also nicht geflossener) Einnahmen, sowohl formell als auch materiell ist aber doch einiges zu beachten: Zu allererst ist darauf hinzuweisen, dass Verträge zwischen nahen Angehörigen im Steuerrecht nur dann anerkannt werden, wenn sie
Daraus folgt:
Zu empfehlen ist grundsätzlich die Vereinbarung einer „Nettomiete“ zuzüglich Betriebskosten, Nebenspesen und Umsatzsteuer.
Materiellrechtlich ist natürlich Grundvoraussetzung für die Anerkennung, dass keine Liebhaberei vorliegt, umsatzsteuerrechtlich ist diesbezüglich auf Normalwert-Regelung hinzuweisen.
Zur Miethöhe selbst gibt es außerhalb des Mietrechtsgesetzes keine rechtlichen Vorgaben (Grundsatz der Vertragsfreiheit). Allerdings kann es bei den diesbezüglichen Werbungskosten zu Einschränkungen kommen: Beträgt der vereinbarte Mietzins nicht mindestens 66 % der Vergleichsmiete (ortsübliche Miete) sind die Werbungskosten nur noch anteilig absetzbar!
Vermieten Eltern an ihre unterhaltsberechtigten Kinder sind diese Mieteinnahmen jedenfalls umsatzsteuerpflichtig!