Zur Erinnerung: Schenkungsmeldung nicht vergessen!

(Dezember 2020)

Etwas geschenkt zu bekommen ist meist eine feine Sache, nicht aber nachher unnötiger Ärger mit der Finanz. Die Meldepflicht für Schenkungen ist schon vor Jahren zeitgleich mit der Aufhebung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes eingeführt worden. Danach besteht Anzeigepflicht für Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden, wenn im Zeitpunkt des Erwerbes mindestens ein Beteiligter einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hatte.

Gegenstand der Meldung sind insbesondere Schenkungen von

Die Finanz will mit dieser Verpflichtung später behauptete Transaktionen hintanhalten. Eine solche Behauptung ohne Meldung führt zur Beweislastumkehr!

Nicht gemeldet werden müssen u.a.

Zur Anzeige verpflichtet – binnen drei Monaten ab Erwerb – sind die beteiligten Personen sowie am (am Vertrag über den) Erwerb Mitwirkende oder hiezu beauftragte Rechtsanwälte oder Notare zur ungeteilten Hand (d.h., wenn eine dieser Personen die Meldung erstattet, sind die anderen davon befreit).

Das Unterlassen der Anzeige stellt eine Finanzordnungswidrigkeit dar und wird mit einer Geldstrafe bis zu 10 % des gemeinen Wertes der nicht angezeigten Erwerbe bestraft. Dies kann also „ganz schön ins Geld gehen“, zumal alle zur Meldung verpflichteten Personen gestraft werden können. Eine (strafbefreiende) Selbstanzeige ist nur bis zu einem Jahr ab Ablauf der dreimonatigen Meldepflicht möglich.


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