Wahlrecht bei der Umsatzsteuer? Wahlrechte im Umsatzsteuergesetz – Fristen oft zu Jahresbeginn – also jetzt überlegen!

(Dezember 2020)

Das Umsatzsteuergesetz enthält etliche Bestimmungen, wonach Entscheidungen bzw. Wahlrechte nur zu Jahresbeginn getroffen bzw. wahrgenommen werden müssen/können:
Der (erst nach Ablauf der fünfjährigen Bindungsfrist mögliche) Widerruf des Verzichtes auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist „spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres“, also bis 31. Jänner zu erklären. Ein Wechsel der Besteuerungsart (vereinbarte/vereinnahmte Entgelte) ist nur zu Beginn eines Veranlagungsjahres zulässig.

Ein Unternehmer, der seinen Gewinn für ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr ermittelt, kann dieses auch für die Umsatzsteuer wählen. Dies ist schriftlich innerhalb des ersten Voranmeldungszeitraumes (Wirtschaftsjahr) zu erklären.

Durch fristgerechte Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung für den Jänner kann der Unternehmer, wenn der Vorjahresumsatz weniger als € 100.000,- betrug, statt des Kalendervierteljahres den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen.
Unter gewissen Voraussetzungen können die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen ermittelt (schriftliche Erklärung bis zur Rechtskraft des Bescheides, Bindung für mindestens zwei Jahre) werden. Der Widerruf einer solchen Erklärung ist zwar auch bis zur Rechtskraft des Bescheides, aber nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an, möglich.


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