Lockdown-Umsatzersatz + Erweiterter Umsatzersatz
Eine weitere Unterstützung für Unternehmen, aber nur für bestimmte Branchen

(Dezember 2020)

Die wichtigsten Punkte:



Nähere Informationen finden Sie unter www.umsatzersatz.at

In einer zweiten Phase sollen dann auch indirekt betroffene Zulieferfirmen Entschädigungen erhalten.

Der Umsatzersatz wurde mittlerweile auf den Einzelhandel und körpernahe Dienstleister ausgeweitet.

Da der Lockdown mit 17. November 2020 verschärft wurde, können nun auch Einzelhändler und körpernahe Dienstleister einen Umsatzersatz beantragen.

Folgendes wurde in die Richtlinie aufgenommen:


Für die bisher anspruchsberechtigten Branchen (Gastgewerbe, Beherbergungsbetriebe, Veranstaltungen, Sportstätten und Flugfelder, Seil- und Zahnradbahnen) wurde geändert (Folgendes gilt auch für die neu hinzugekommenen Einzelhändler und körpernahen Dienstleister):


Im Zeitraum des Umsatzersatzes (03.11. – 06.12.2020 bzw. 17.11. – 06.12.2020) dürfen Dienstgeber keine Kündigung aussprechen. Unschädlich sind laut FAQs aber einvernehmliche Auflösung, Kündigung durch den Dienstnehmer, Entlassung, vorzeitiger Austritt des Dienstnehmers, Auflösung während der Probezeit, Zeitablauf (bei einem befristeten Dienstverhältnis).

Bemessungsgrundlage für den Umsatzersatz sind nur die steuerbaren Umsätze laut Kennzahl 000 der Umsatzsteuervoranmeldung.

Eine Verlängerung bis Ende 2020 mit einem Ersatz von 50% wurde angekündigt.


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