Lockdown-Umsatzersatz + Erweiterter Umsatzersatz
Eine weitere Unterstützung für Unternehmen, aber nur für bestimmte Branchen
(Dezember 2020)
Die wichtigsten Punkte:
- Anspruch haben Unternehmen, die direkt von den Einschränkungen im November betroffen sind, betrifft also die Bereiche Gastgewerbe, Beherbergungsbetriebe, Freizeiteinrichtungen, Veranstaltungen, Sportstätten, Seil- und Zahnradbahnen.
- Ersetzt werden 80% des Umsatzes vom November 2019 (grundsätzlich max. € 800.000,-, mind. € 2.300,-).
- Der Antrag kann bis 15.12.2020 über FinanzOnline gestellt werden.
- Vom Lockdown-Umsatzersatz müssen abgezogen werden:
- Covid 19-Kredithaftungen im Ausmaß von 100% von aws oder ÖHT, die noch nicht zurückbezahlt wurden
- Covid 19-Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds
- Bestimmte Covid 19-Zuschüsse aus dem Non-Profit-Organisationen-Unterstützungsfonds
- Nicht auf den Lockdown-Umsatzersatz anzurechnen sind:
- Haftungen der COFAG, der aws oder ÖHT im Ausmaß von 80% oder 90%
- Fixkostenzuschüsse Phase I
- Kurzarbeit
- Härtefallfonds
- Umsätze, die im November 2020 erzielt wurden, z.B. durch Lieferdienst
- Zwischen 03.11.2020 und 30.11.2020 dürfen keine Dienstnehmer gekündigt worden sein.
- Ausgenommen vom Lockdown-Umsatzersatz sind insolvente Unternehmen, Vereine, die nicht im Sinne des Umsatzsteuergesetzes unternehmerisch tätig sind, neu gegründete Unternehmen, die vor dem 01.11.2020 keine Umsätze erzielt haben etc.
- Für landwirtschaftliche Betriebe, die z.B. durch einen Buschenschankbetrieb betroffen sind, und für Privatzimmervermieter wird ein Umsatzersatz über das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus abgewickelt.
Nähere Informationen finden Sie unter www.umsatzersatz.at
In einer zweiten Phase sollen dann auch indirekt betroffene Zulieferfirmen Entschädigungen erhalten.
Der Umsatzersatz wurde mittlerweile auf den Einzelhandel und körpernahe Dienstleister ausgeweitet.
Da der Lockdown mit 17. November 2020 verschärft wurde, können nun auch Einzelhändler und körpernahe Dienstleister einen Umsatzersatz beantragen.
Folgendes wurde in die Richtlinie aufgenommen:
Körpernahe Dienstleister (Frisöre etc.) erhalten 80% des Umsatzes vom November 2019 ersetzt.- Handelsunternehmen erhalten 20% bis 60% des November-Umsatzes 2019 ersetzt, weil hier zwischen den Branchen hinsichtlich Saisonalität und Verderblichkeit der Ware, Rohertrag und Wahrscheinlichkeit von Aufholkäufen differenziert wird:
- 20% Umsatzersatz erhalten z.B. Händler von Unterhaltungselektronik, Telekommunikation, elektr. Haushaltsgeräte, Möbel.
- 40% Umsatzersatz gibt es z.B. für Verkäufer von Textilien, Metallwaren, Baubedarf, Bücher, Sportartikel, Spielwaren, Schmuck.
- 60% Umsatzersatz können z.B. Händler von Blumen, Bekleidung, Schuhe und Lederwaren beantragen.
- Die neu hinzugekommenen Branchen erhalten den Umsatzersatz für die Zeit vom 17.11.2020 bis 06.12.2020, also für ca. drei Wochen. Daher wird der Umsatz November 2019 durch 30 dividiert und mit 20 Tagen multipliziert.
Für die bisher anspruchsberechtigten Branchen (Gastgewerbe, Beherbergungsbetriebe, Veranstaltungen, Sportstätten und Flugfelder, Seil- und Zahnradbahnen) wurde geändert (Folgendes gilt auch für die neu hinzugekommenen Einzelhändler und körpernahen Dienstleister):
Der Anspruchszeitraum für den Umsatzersatz wurde vom 30.11.2020 bis zum 06.12.2020 verlängert.- Der Umsatzersatz muss zeitlich immer vor dem Fixkostenzuschuss 2 beantragt werden. Für den Zeitraum, für den man einen Umsatzersatz beantragt hat, kann man keinen Fixkostenzuschuss 2 beantragen.
- Da der Anspruchszeitraum bis zum 06.12.2020 verlängert wurde, erhalten alle bisherigen Antragsteller, die vor dem 23.11.2020 einen Antrag gestellt haben, den zusätzlichen Betrag für Dezember automatisch überwiesen. Das betrifft nicht die Einzelhändler und körpernahen Dienstleister.
- Wenn ein Unternehmer bereits einen Umsatzersatz beantragt hat und ihm durch den erweiterten Lockdown ein höherer zusteht, so muss ein neuer Antrag eingebracht werden.
Im Zeitraum des Umsatzersatzes (03.11. – 06.12.2020 bzw. 17.11. – 06.12.2020) dürfen Dienstgeber keine Kündigung aussprechen. Unschädlich sind laut FAQs aber einvernehmliche Auflösung, Kündigung durch den Dienstnehmer, Entlassung, vorzeitiger Austritt des Dienstnehmers, Auflösung während der Probezeit, Zeitablauf (bei einem befristeten Dienstverhältnis).
Bemessungsgrundlage für den Umsatzersatz sind nur die steuerbaren Umsätze laut Kennzahl 000 der Umsatzsteuervoranmeldung.
Eine Verlängerung bis Ende 2020 mit einem Ersatz von 50% wurde angekündigt.
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