Update Corona 12/2020 - Sonderbetreuungszeit, Homeoffice & Co!

(Dezember 2020)

Sonderbetreuungszeit
ArbeitnehmerInnen, die ein minderjähriges Kind (bis 14 Jahre) oder einen behinderten bzw. pflegebedürftigen Angehörigen zu Hause betreuen müssen, weil die üblichen Betreuungsstrukturen kurzfristig ausfallen, konnten schon bisher das Instrument der Sonderbetreuungszeit in Anspruch nehmen. Allerdings war dafür noch eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber notwendig.
Der Nationalrat hat am 20.11.20 eine Gesetzesnovelle beschlossen, mit der – rückwirkend ab November – ein Rechtsanspruch auf bis zu vier Wochen Sonderbetreuungszeit eingeführt worden ist. Diese Regelung soll bis Ende des Schuljahres 2020/21 gelten. Allerdings kommt der Rechtsanspruch ausdrücklich nur dann zum Tragen, wenn keine alternativen Betreuungsstrukturen zur Verfügung stehen. Diese Sonderbetreuungszeit kann auch stunden/halbtagsweise in Anspruch genommen werden – bitte genaue Aufzeichnungen führen! Sie wird nicht auf andere Ansprüche wie Urlaub etc. angerechnet, sondern steht unabhängig zu.

Der aktuelle Lockdown allein bringt noch keinen Anspruch auf Sonderbetreuungszeit, da die Schulen weiterhin Betreuung anbieten. Er könnte aber dann greifen, wenn ein Kind aufgrund einer Quarantäneanordnung die Wohnung nicht verlassen darf. Bei einer COVID-19-Erkrankung des Kindes ist gemäß den Erläuterungen zur Gesetzesnovelle zunächst allerdings Pflegeurlaub zu konsumieren.

Weiterhin möglich ist außerdem eine mit dem Arbeitgeber einvernehmlich vereinbarte Sonderbetreuungszeit. Auch diesfalls bekommt der Arbeitgeber künftig die vollen Lohnkosten, und nicht nur wie bisher die Hälfte, ersetzt.

Achtung: Die Zustimmung des Bundesrats zu dieser Bestimmung steht noch aus! Sollten sich dadurch Abänderungen ergeben werden wir Sie umgehend informieren.


Abgabenrechtliches um Covid-19

Ersetzt der Dienstgeber seinen Dienstnehmern die Kosten für einen Covid-Test, so ist das steuerfrei; leider erstreckt sich die Steuerfreiheit nicht auf die Angehörigen des Dienstnehmers – sollte der Dienstgeber auch die Kosten für Tests der Partner, Kinder etc. übernehmen, so ist dies ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis und muss beim Dienstnehmer als Sachbezug versteuert werden.


Internetanschluss im Homeoffice

Lässt der Dienstgeber auf seine Kosten am Wohnsitz des Dienstnehmers einen Internetanschluss einrichten der fallweise auch privat genutzt werden darf, so ist zu unterscheiden:

Wir erwarten in Bezug auf Kosten zum Homeoffice allgemein günstigere Regelungen für Dienstnehmer durch die Regierung, zumindest wurden diese angekündigt. Leider gibt es dazu noch keine genaueren Informationen. Wir halten Sie auf dem Laufenden!


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