Blitz-Info Corona-Virus – Update Stand 25.11.2020 15:00 Uhr - Erweiterter Umsatzersatz

(November 2020)

Der Umsatzersatz wurde auf den Einzelhandel und körpernahe Dienstleister ausgeweitet

Da der Lockdown mit 17. November 2020 verschärft wurde, können nun auch Einzelhändler und körpernahe Dienstleister einen Umsatzersatz beantragen.

Folgendes wurde in die Richtlinie aufgenommen:


Für die bisher anspruchsberechtigten Branchen (Gastgewerbe, Beherbergungsbetriebe, Veranstaltungen, Sportstätten und Flugfelder, Seil- und Zahnradbahnen) wurde geändert (folgendes gilt auch für die neu hinzugekommenen Einzelhändler und körpernahen Dienstleister):


Im Zeitraum des Umsatzersatzes (03.11. – 06.12.2020 bzw. 17.11. – 06.12.2020) dürfen Dienstgeber keine Kündigung aussprechen. Unschädlich sind laut FAQs aber einvernehmliche Auflösung, Kündigung durch den Dienstnehmer, Entlassung, vorzeitiger Austritt des Dienstnehmers, Auflösung während der Probezeit, Zeitablauf (bei einem befristeten Dienstverhältnis).

Bemessungsgrundlage für den Umsatzersatz sind nur die steuerbaren Umsätze laut Kennzahl 000 der Umsatzsteuervoranmeldung.

Weitere Informationen zum Umsatzersatz können Sie in unserer Corona-Virus Blitz-Info vom 10.11.2020 lesen.


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