Blitz-Info Corona-Virus – Update Stand 25.11.2020 15:00 Uhr - Erweiterter Umsatzersatz
(November 2020)
Der Umsatzersatz wurde auf den Einzelhandel und körpernahe Dienstleister ausgeweitet
Da der Lockdown mit 17. November 2020 verschärft wurde, können nun auch Einzelhändler und körpernahe Dienstleister einen Umsatzersatz beantragen.
Folgendes wurde in die Richtlinie aufgenommen:
- Körpernahe Dienstleister (Frisöre etc.) erhalten 80% des Umsatzes vom November 2019 ersetzt.
- Handelsunternehmen erhalten 20% bis 60% des Novemberumsatzes 2019 ersetzt, weil hier zwischen den Branchen hinsichtlich Saisonalität und Verderblichkeit der Ware, Rohertrag und Wahrscheinlichkeit von Aufholkäufen differenziert wird:
- 20% Umsatzersatz erhalten z.B. Händler von Unterhaltungselektronik, Telekommunikation, elektr. Haushaltsgeräte, Möbel
- 40% Umsatzersatz gibt es z.B. für Verkäufer von Textilien, Metallwaren, Baubedarf, Bücher, Sportartikel, Spielwaren, Schmuck
- 60% Umsatzersatz können z.B. Händler von Blumen, Bekleidung, Schuhe und Lederwaren beantragen
- Die neu hinzugekommenen Branchen erhalten den Umsatzersatz für die Zeit vom 17.11.2020 bis 06.12.2020, also für ca. drei Wochen. Daher wird der Umsatz November 2019 durch 30 dividiert und mit 20 Tage multipliziert.
Für die bisher anspruchsberechtigten Branchen (Gastgewerbe, Beherbergungsbetriebe, Veranstaltungen, Sportstätten und Flugfelder, Seil- und Zahnradbahnen) wurde geändert (folgendes gilt auch für die neu hinzugekommenen Einzelhändler und körpernahen Dienstleister):
- Der Anspruchszeitraum für den Umsatzersatz wurde vom 30.11.2020 bis zum 06.12.2020 verlängert.
- Der Umsatzersatz muss zeitlich immer vor dem Fixkostenzuschuss 2 beantragt werden. Für den Zeitraum, für den man einen Umsatzersatz beantragt hat, kann man keinen Fixkostenzuschuss 2 beantragen.
- Da der Anspruchszeitraum bis zum 06.12.2020 verlängert wurde, erhalten alle bisherigen Antragsteller, die vor dem 23.11.2020 einen Antrag gestellt haben, den zusätzlichen Betrag für Dezember automatisch überwiesen. (Das betrifft nicht die Einzelhändler und körpernahen Dienstleister.)
- Wenn ein Unternehmer bereits einen Umsatzersatz beantragt hat und ihm durch den erweiterten Lockdown ein höherer zusteht, so muss ein neuer Antrag eingebracht werden.
Im Zeitraum des Umsatzersatzes (03.11. – 06.12.2020 bzw. 17.11. – 06.12.2020) dürfen Dienstgeber keine Kündigung aussprechen. Unschädlich sind laut FAQs aber einvernehmliche Auflösung, Kündigung durch den Dienstnehmer, Entlassung, vorzeitiger Austritt des Dienstnehmers, Auflösung während der Probezeit, Zeitablauf (bei einem befristeten Dienstverhältnis).
Bemessungsgrundlage für den Umsatzersatz sind nur die steuerbaren Umsätze laut Kennzahl 000 der Umsatzsteuervoranmeldung.
Weitere Informationen zum Umsatzersatz können Sie in unserer Corona-Virus Blitz-Info vom 10.11.2020 lesen.
       Zurück