Blitz-Info Corona-Virus – Update Stand 10.11.2020 18:00 Uhr
(November 2020)
Lockdown-Umsatzersatz
Investitionsprämie
Angleichung Kündigungsfristen der Arbeiter an die Angestellten
Lockdown-Umsatzersatz – Eine weitere Unterstützung für Unternehmen, aber nur für bestimmte Branchen
Die wichtigsten Punkte:
- Anspruch haben Unternehmen, die direkt von den Einschränkungen im November betroffen sind, betrifft also die Bereiche Gastgewerbe, Beherbergungsbetriebe, Freizeiteinrichtungen, Veranstaltungen, Sportstätten, Seil- und Zahnradbahnen.
- Ersetzt werden 80% des Umsatzes vom November 2019 (grundsätzlich max. € 800.000,-, mind. € 2.300,-)
- Der Antrag kann bis 15.12.2020 über FinanzOnline gestellt werden.
- Ab dem Erreichen der Obergrenze von € 800.000,- müssen abgezogen werden (das wird daher nur wenige betreffen):
- Covid 19-Kredithaftungen im Ausmaß von 100% von aws oder ÖHT, die noch nicht zurückbezahlt wurden
- Covid 19-Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds
- Bestimmte Covid 19-Zuschüsse aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds
- Nicht auf den Lockdown-Umsatzersatz anzurechnen sind:
- Haftungen der COFAG, der aws oder ÖHT im Ausmaß von 80% oder 90%
- Fixkostenzuschüsse Phase I
- Kurzarbeit
- Härtefallfonds
- Umsätze, die im November 2020 erzielt wurden, z.B. durch Lieferdienst
- Zwischen 03.11.2020 und 30.11.2020 dürfen keine Dienstnehmer gekündigt werden.
- Ausgenommen vom Lockdown-Umsatzersatz sind insolvente Unternehmen, Vereine, die nicht im Sinne des Umsatzsteuergesetzes unternehmerisch tätig sind, neu gegründete Unternehmen, die vor dem 01.11.2020 keine Umsätze erzielt haben etc.
- Für landwirtschaftliche Betriebe, die z.B. durch einen Buschenschankbetrieb betroffen sind, und für Privatzimmervermieter wird ein Umsatzersatz über das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus abgewickelt.
Nähere Informationen finden Sie unter www.umsatzersatz.at
In einer zweiten Phase sollen dann auch indirekt betroffene Zulieferfirmen Entschädigungen erhalten.
Profitieren Sie von der Covid-19-Investitionsprämie!
Wie kann man in diesen Zeiten an Investitionen denken? Das wird einigen beim Lesen dieser Überschrift durch den Kopf gehen. Manchen Branchen geht es aber glücklicherweise recht gut und manche Unternehmer glauben an die Zukunft.
Einen gehörigen Anreiz stellt dabei diese Investitionsprämie dar, die allerdings zeitlich begrenzt ist. Erste Maßnahmen, wie Bestellungen, Kaufverträge, Beginn von Leistungen, Anzahlungen müssen bis 28. Februar 2021 gesetzt werden! Die Inbetriebnahme und Bezahlung hat dann bis 28. Februar 2022 Zeit.
Welche Investitionen werden gefördert? Der Schwerpunkt liegt hier eindeutig bei Ökologisierung und Digitalisierung. Es werden also jene enttäuscht, die sich auf eine Prämie für einen herkömmlichen PKW oder LKW gefreut haben. Für Elektro- und Plug-In-Hybrid-Fahrzeuge mit Anschaffungskosten bis max. € 70.000,- steht die Investitionsprämie aber zu.
7% der Anschaffungskosten beträgt die Prämie für „herkömmliche“ Investitionen also zB. Erneuerung des Maschinenparks, für Einrichtung und für Erweiterungsinvestitionen.
14% der Anschaffungskosten beträgt die Prämie für
- Investitionsmaßnahmen der Ökologisierung. Darunter fallen Wärmepumpen, Anschluss an Fernwärme, Thermische Gebäudesanierung, Photovoltaikanlagen uvm.
- Digitalisierungsinvestitionen: Digitale Infrastruktur, Industrie 4.0, E-Commerce, Homeoffice-Möglichkeiten, digitale Verwaltung sowohl was Hard- als auch Software betrifft uvm.
- Investitionen in Gesundheit und Life Sciences: Anlagen für pharmazeutische Produkte, Investitionen zur Herstellung von Schutzmasken, Schutzkleidung, Desinfektionsmittel, Beatmungsgeräte.
Wir raten Ihnen vor geplanten Investitionen mit uns in Kontakt zu treten.
Erfreuliche Verschiebung
Da die herrschende Ausnahmesituation die volle Konzentration der Unternehmer benötigt, hat sich der Gesetzgeber entschlossen, die Angleichung der Kündigungsfristen der Arbeiter an jene der Angestellten
von 01.01.2021 auf 01.07.2021
zu verschieben!
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