Blitz-Info Corona-Virus – Update Stand 13.10.2020 15:00 Uhr

(Oktober 2020)


AMS-Rückforderungen von Kurzarbeitsbeihilfe wegen fehlendem ersten Monat aufgehoben!
Die Wirtschaftskammer konnte erreichen, dass es keine Rückforderungen wegen des fehlenden ersten Monats vor Beginn der Kurzarbeit in Phase 1 durch das AMS gibt. Auch Rückforderungsschreiben für verlängerte Projekte (Phase 2) sind damit hinfällig und unwirksam. Das bedeutet für betroffene Unternehmen:

Achtung: Für die Phasen 2 und 3 verlangt die geltende AMS-Richtlinie ausdrücklich ein vollentlohntes Kalendermonat. Für offene Abrechnungen kann demnach das AMS einen Lohnkontoauszug verlangen, wonach ein beliebiges Kalendermonatsentgelt ungekürzt – der SV-Bemessungsgrundlage entsprechend – geleistet wurde. Ein Sanierungsbegehren für vergangene Zeiträume ist grundsätzlich nicht erforderlich, ein Übergang in die Phase 3 kann auch für die betroffenen Mitarbeiter nahtlos erfolgen.
Die Wirtschaftskammer schreibt dazu auf ihrer Homepage, dass damit Rechtssicherheit eingekehrt ist, der Ordnung halber müssen wir aber darauf hinweisen, dass die Aufhebung der Rückforderung noch nicht gesetzlich fixiert ist.

Ausweitung Härtefall-Fonds
Beim Härtefall-Fonds gibt es eine erfreuliche Ausweitung. Nunmehr kann für den Zeitraum Mitte März 2020 bis Mitte März 2021 für bis zu zwölf Monate eine Unterstützung beantragt werden. Bislang konnte man bis zu sechs Monate aus dem Zeitraum Mitte März bis Mitte Dezember 2020 auswählen.
Ab 16. Oktober kann beim Härtefall-Fonds ein Antrag für den Zeitraum 16.09. bis 15.10.2020 eingebracht werden.


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