Kurzarbeit
Was gibt es Neues?

(September 2020)

Seit 1.6.2020 gibt es eine neue Sozialpartnervereinbarung für Erstanträge mit Beginn der Kurzarbeit ab 1.6. (oder später) sowie für alle Verlängerungsanträge mit Fortsetzung der Kurzarbeit ab 1.6. (oder später) ab dem 4. Kurzarbeitsmonat. Erstanträge können nicht mehr rückwirkend gestellt werden, Verlängerungsanträge schon (Frist 3 Wochen).
Sollte ein Unternehmen den Kurzarbeitszeitraum von sechs Monaten vor Beginn der Kurzarbeitsphase 3 (ab 1.10.2020) ausgeschöpft haben und weiter Kurzarbeit benötigen, wurde zur Überbrückung des Zeitraums bis 30.9.2020 die Möglichkeit geschaffen, den Kurzarbeitszeitraum im Wege eines Änderungsbegehrens auszudehnen. Dazu übermitteln die Unternehmen die dafür abgeschlossene Sozialpartnervereinbarung "Ausdehnung der bestehenden Kurzarbeitsvereinbarung" über das eAMS-Konto direkt dem AMS, indem sie diese hochladen und gleichzeitig das Änderungsbegehren stellen. Änderungsbegehren können auch rückwirkend gestellt werden, aber maximal bis 30.09.2020.

Ab 01.10.2020 beginnt die Kurzarbeit Phase 3, die bis maximal 31.03.2021 möglich ist. Die Arbeitnehmer erhalten weiterhin 80/85/90 % des Nettolohnes, auch werden wie bisher sämtliche Kosten für die entfallenden Arbeitsstunden durch das AMS ersetzt. Die Arbeitszeit kann zwischen 30 und 80 % betragen (in Sonderfällen wie Stadthotellerie auch weniger), der Durchrechnungszeitraum beträgt sechs Monate. Für den Dienstnehmer besteht eine verpflichtende Weiterbildungsbereitschaft in der Nicht-Arbeitszeit, die Weiterbildung soll in Zusammenarbeit zwischen AMS und dem jeweiligen Unternehmen organisiert werden. Das Genehmigungsverfahren für die Kurzarbeit Phase 3 bleibt gleich, es wird aber die Vorlage einer Prognoserechnung notwendig sein, um die wirtschaftliche Betroffenheit durch COVID-19 nachzuweisen. Die Details zu den einzelnen Bestimmungen sind noch nicht zu 100 % ausverhandelt, wir halten Sie auf dem Laufenden.


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