Umsatzsteuersatz 5 % ab 01.07.2020
Sechs Monate mit viel Aufwand – worauf man aufpassen sollte!

(September 2020)

Zur Unterstützung der Gastronomie, der Kulturbranche sowie des Publikationsbereichs, wurde zusätzlich zu den bisher getroffenen Maßnahmen, befristet vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 5 % eingeführt. Das Gesetz ist rückwirkend mit 01.07. in Kraft getreten, weshalb man sich jetzt damit auseinandersetzen muss.


Leistungen:


Waren:


Der Plan der Regierung ist, dass die Preise für die Waren/Leistungen gleich bleiben und die Betriebe vom höheren Deckungsbeitrag profitieren sollen.

Änderungen Registrierkassen 01.07.2020
Achtung: Dieser neue Steuersatz muss in der Registrierkassa angelegt werden, es gibt dazu mehrere Möglichkeiten: z.B. gibt es ein Feld mit Satz Null oder Satz besonders, die man verwenden kann – bitte kontaktieren Sie Ihren Kassenhersteller, wie das bei Ihrer Kassa umzusetzen ist. Auf den herausgegebenen Belegen muss der neue Steuersatz von 5 % ausgewiesen sein, falls das die Kassa (noch) nicht kann, darf man die Belege händisch oder mit einem Stempel korrigieren (z.B. „korrigierter Steuersatz 5 %“).

Da der begünstigte Steuersatz nur sechs Monate gelten soll, ist es zulässig, die Registrierkassa NICHT umzustellen und die Belege anders (händisch, etc.) zu korrigieren. Details finden Sie auf der Homepage des BMF www.bmf.gv.at Button „Coronavirus“.

Anwendungsbereich des 5 %igen USt-Satzes erweitert!
Durch einen Änderungsantrag im Zuge der Beschlussfassung unterliegen nunmehr auch – vorbehaltlich der Genehmigung durch die EU-Kommission – folgende Umsätze der 5 %-igen Umsatzsteuer:


Der 5 %-ige Steuersatz ist befristet für Umsätze nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Jänner 2021.

Achtung bei Dauer-/Abo-Rechnungen

Auch Druckwerke fallen ja u.a. für den Zeitraum Juli bis Dezember 2020 unter die 5 %-ige USt. Derzeit werden diesbezüglich viele Rechnungen (u.a. mit dem Titel z. B. „MwSt-Korrektur“ und dem Hinweis „nicht einzahlen“) versendet.

Sollte sich eine solche Rechnung auf Betriebsausgaben oder Werbungskosten beziehen gehört diese unbedingt zur Belegsammlung bzw. in die Buchhaltung (also nicht wegwerfen)!

Einerseits ist das Gebot der Vollständigkeit zu beachten, andererseits ist eben die Vorsteuer zu korrigieren.


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