Vom Finanzamt gestundete Beträge - Wie geht´s weiter? Quo vadis? Begünstigte Ratenzahlungsregeln!

(September 2020)

Eine wesentliche Maßnahme zur Unterstützung der Liquidität von COVID-19 betroffenen Unternehmen seitens der Regierung war und ist die relativ großzügige und unkomplizierte Handhabung (Gewährung) beantragter Steuerstundungen. Über allfällige diesbezügliche Risiken haben wir berichtet.

Natürlich müssen die gestundeten Beträge auch getilgt werden. Nach den bisherigen lediglich erlassmäßigen gibt es nun diesbezüglich folgende gesetzliche Regelungen:


Somit sind derzeit Anträge auf Stundung nur erforderlich, wenn


Eine zusätzliche Möglichkeit den Rückstand zu reduzieren ist die (neuerliche und bis 31. Oktober (!) mögliche) Stellung eines Antrages auf Herabsetzung der Vorauszahlungen. Für den am 15. Jänner 2021 verbleibenden Rückstand wird dann voraussichtlich ein Antrag auf Zahlungserleichterung (Raten oder Stundung) nach den gesetzlichen Bestimmungen (Darlegung der Voraussetzungen, Ermessen der Behörde) einzubringen sein.

Das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 bietet darüber hinaus die Möglichkeit der begünstigten Ratenzahlung:


Weitere Begleitmaßnahmen:



Stundungen ÖGK

Für Dienstgeber mit coronabedingten Liquiditätsproblemen sind bisher die Beiträge für Februar bis April 2020 verzugszinsenfrei bis 31. Mai 2020 gestundet worden.

Im Rahmen eines zweiten Stundungspaketes sind nunmehr folgende Regelungen getroffen worden:


Besonders zu beachten ist, dass



       Zurück