Vom Finanzamt gestundete Beträge - Wie geht´s weiter? Quo vadis? Begünstigte Ratenzahlungsregeln!
(September 2020)
Eine wesentliche Maßnahme zur Unterstützung der Liquidität von COVID-19 betroffenen Unternehmen seitens der Regierung war und ist die relativ großzügige und unkomplizierte Handhabung (Gewährung) beantragter Steuerstundungen. Über allfällige diesbezügliche Risiken haben wir berichtet.
Natürlich müssen die gestundeten Beträge auch getilgt werden. Nach den bisherigen lediglich erlassmäßigen gibt es nun diesbezüglich folgende gesetzliche Regelungen:
- Bis 30. September 2020 kann eine Stundung/Ratenzahlung – auch per Mail – beantragt werden, wobei das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. keine Gefährdung der Einbringlichkeit) vorausgesetzt wird.
- Diese Stundungen (bewilligt nach dem 15. März 2020 und endend am 30. September oder 1. Oktober 2020) bleiben von Gesetzes wegen bis 15. Jänner 2021 aufrecht, ohne einen neuen Antrag stellen zu müssen. Zusätzlich werden – ohne eigenen Antrag – gestundet:
- bis 25. September 2020 gebuchte Abgabenbeträge
- bis 27. November 2020 gebuchte Vorauszahlungen (ESt, KöSt)
Somit sind derzeit Anträge auf Stundung nur erforderlich, wenn
- zum 30.09./01.10. keine Stundung aufrecht ist oder eine solche vor dem 16. März 2020 bewilligt worden ist.
- eine aufrechte Stundung nicht am 30.09./01.10. endet oder nach dem 25.09./27.11. neue Abgabenbeträge gebucht werden.
Eine zusätzliche Möglichkeit den Rückstand zu reduzieren ist die (neuerliche und bis 31. Oktober (!) mögliche) Stellung eines Antrages auf Herabsetzung der Vorauszahlungen. Für den am 15. Jänner 2021 verbleibenden Rückstand wird dann voraussichtlich ein Antrag auf Zahlungserleichterung (Raten oder Stundung) nach den gesetzlichen Bestimmungen (Darlegung der Voraussetzungen, Ermessen der Behörde) einzubringen sein.
Das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 bietet darüber hinaus die Möglichkeit der begünstigten Ratenzahlung:
- Diese kann im Anschluss an eine bestehende Stundung vor Ende der Stundungsfrist bis spätestens 30. September 2020 beantragt werden. Bei einer zuvor bewilligten Ratenzahlung müssen alle nicht von der Ratenzahlung erfassten Abgaben zeitgerecht bezahlt worden sein.
- Die erhebliche Härte der sofortigen Entrichtung sowie die Gefährdung der Einbringlichkeit werden nicht geprüft.
- Es sind zwölf angemessene Monatsraten zu gewähren (vereinbaren); unter der Voraussetzung der erheblichen Härte der sofortigen Entrichtung besteht für einen allfälligen Restbetrag eine Verlängerungsmöglichkeit um sechs Monate.
- Bei Vorliegen der Voraussetzung ist dem Antrag stattzugeben (kein Ermessen der Behörde!). Außerdem ergibt sich ein Vorteil bei den Stundungszinsen (siehe unten).
Weitere Begleitmaßnahmen:
- Das Finanzamt hat für das Jahr 2020 von der Festsetzung von Nachforderungszinsen (Anspruchszinsen) betreffend Nachzahlungen von Einkommen- oder Körperschaftsteuer abzusehen.
- Für Abgaben mit einer Fälligkeit zwischen 15. März 2020 und dem 15. Jänner 2021 sind keine Stundungszinsen festzusetzen (ebenso wenn diese nach dem 15. März 2020 für frühere Zeiträume festzusetzen gewesen wären).
- Zwischen dem 16. Jänner 2021 und dem 1. November 2021 werden reduzierte Stundungszinsen von 2 %, die zweimonatlich stufenweise ansteigen, festgesetzt bis sie schließlich das Vor-Corona-Niveau (4,5 % über dem Basiszinssatz) von 3,88 % erreichen.
Stundungen ÖGK
Für Dienstgeber mit coronabedingten Liquiditätsproblemen sind bisher die Beiträge für Februar bis April 2020 verzugszinsenfrei bis 31. Mai 2020 gestundet worden.
Im Rahmen eines zweiten Stundungspaketes sind nunmehr folgende Regelungen getroffen worden:
- Die bisher gestundeten Beiträge sind – ohne Verzugszinsen – bis 15. Jänner 2021 zu überweisen. Bei darüber hinaus bestehenden Liquiditätsproblemen besteht die Möglichkeit, die offenen Beträge über Antrag (erst ab Jänner 2021 möglich!) in 11 Raten, beginnend mit Februar 2021, zu begleichen.
- Beiträge für die Monate Mai bis Dezember 2020 können bei coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten über Antrag – allerdings nicht mehr verzugszinsenfrei – für maximal drei Monate gestundet und in Raten bis längstens Dezember 2021 beglichen werden. Für die Anträge ist seitens der ÖGK ein Formular auf der Website bzw. im Online-Portal WEBEKU bereitgestellt, die coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten sind glaubhaft zu machen. Die Anträge für die Monate Mai bis Juli können bereits gestellt werden.
Besonders zu beachten ist, dass
- die Bearbeitung eines Ratenansuchens ohne erstattete monatliche Beitragsgrundlagen-meldung (mBGM) nicht möglich ist!
- die Beiträge für Mitarbeiter in Kurzarbeit und Risikofreistellung oder Absonderung nicht gestundet werden können. Diese sind bis zum 15. des zweitfolgenden Monats, nach dem man die Beihilfe oder Vergütung erhalten hat, zu entrichten.
- die Meldeverpflichtungen unverändert einzuhalten sind.
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