Das Konjunkturstärkungsgesetz 2020

(September 2020)

bringt neben den an anderer Stelle erläuterten Zahlungserleichterungen und zusätzlich zu den anderen Coronahilfen und Zuschüssen weitere, grundsätzlich zu begrüßende und teilweise schon lange geforderte, steuerrechtliche Änderungen:

1. Änderung des Einkommensteuertarifes

Rückwirkend ab 1. Jänner 2020 wird der Steuersatz für Einkommensteile zwischen € 11.000,- und € 18.000,- von 25 % auf 20 % gesenkt. Dies führt zu einer Steuerersparnis von € 350,- p.a. Bei aufrechtem Dienstverhältnis muss bis Ende September eine Aufrollung durchgeführt werden.

Damit Arbeitnehmer und Pensionisten mit einem Einkommen bis € 11.000,- nicht leer ausgehen werden der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag bzw. der SV-Bonus („Negativsteuer“) ebenfalls erhöht.

Der ursprünglich bis 2020 befristete erhöhte Steuersatz von 55 % für Einkommensteile über € 1 Mio wird bis 2025 verlängert.

2. Degressive Abschreibung

Bisher haben (mit wenigen Ausnahmen) sowohl Unternehmensrecht als auch Steuerrecht nur die lineare Abschreibung (Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer in gleichbleibenden Jahresbeträgen) gekannt. Nunmehr ist für bestimmte Anlagenzugänge ab 1. Juli 2020 die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung als steuerliche Investitionsbegünstigung geschaffen worden. Bei der degressiven Abschreibung wird der AfA-Satz auf den jeweiligen Buchwert angewendet. Dies führt in den ersten Jahren zu höheren und in weiterer Folge zu fallenden Jahresabschreibungen.

Der AfA-Satz ist frei wählbar (max. 30 %). Die Entscheidung, wie abgeschrieben wird, ist in jenem Jahr zu treffen, in dem erstmalig eine Abschreibung zu berücksichtigen ist, und zwar für jedes Wirtschaftsgut gesondert. Ein einmaliger Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung ist möglich, umgekehrt nicht.

Beispiel:
Anschaffungswert € 30.000,-, Anschaffung im Jänner 2021, AfA-Satz degressiv 30 %,
zu Beginn des 3. Jahres Wechsel auf lineare Abschreibung, Nutzungsdauer 5 Jahre

AfA degressivRestbuchwert
20219.000,-21.000,-
20226.300,- 14.700,-
20234.900,-9.800,-Bei linearer Abschreibung beträgt die Jahresabschreibung durchgängig € 6.000,-.
20244.900,-4.900,-
20254.900,-0,-
30.000,-


Die degressive Abschreibung steht unabhängig von der Gewinnermittlungsart (also auch Einnahmen-/Ausgaben-Rechnern) und auch im außerbetrieblichen Bereich (z.B. Werbungskosten) zu.

Für folgende Wirtschaftsgüter steht die degressive Abschreibung nicht zu:


Beschleunigte Abschreibung von Gebäuden:

Für Gebäude sind spezielle AfA-Regeln anzuwenden, daher ist eine degressive Abschreibung nicht möglich. Für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt wurden, ist (sowohl im betrieblichen als auch im außerbetrieblichen Bereich, auch für nach dem 30. Juni 2020 erfolgte Einlagen von Gebäuden in das Betriebsvermögen) folgende beschleunigte AfA vorgesehen:

Im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung einer AfA beträgt diese höchstens das Dreifache, im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache der regulären gesetzlichen Gebäude-AfA-Sätze (ohne Nachweis der Nutzungsdauer). Im Gegensatz zur degressiven AfA ist diesfalls die Halbjahresregel nicht anzuwenden! Damit ergeben sich folgende AfA-Sätze:

Wohnzweckebetriebliche Nutzung
(Regelsatz 1,5 %)(Regelsatz 2,5 %)
1. Jahr4,5 %7,5 %
2. Jahr3,0 %5,0 %
ab 3. Jahr1,5 %2,5 %


3. Verlustrücktrag

Auch diese Regelung stellt ein Novum dar: Bisher konnten Verluste aus unternehmerischer Tätigkeit – soweit sie nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden konnten und mit Ausnahmen – mit Gewinnen in den Folgejahren verrechnet (kompensiert) werden. Nunmehr besteht erstmals – unter bestimmten Voraussetzungen und zeitlich befristet – die Möglichkeit eine Verlustverrechnung mit vorangegangenen Gewinnen zu beantragen. Durch die dadurch resultierende Ergebnisglättung sollen die Folgen der Corona-Krise steuerlich besser abgefedert werden.

Der Verlustrücktrag erfordert grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie der Verlustvortrag, insbesondere eine ordnungsgemäße Einkünfteermittlung (ordnungsgemäße Buchführung). Er ist mit € 5 Mio. gedeckelt und erfordert einen entsprechenden Antrag. Primär sollen Verluste des Jahres 2020 in das Vorjahr (2019) rückgetragen werden. Wenn diese im Jahr 2019 nicht Deckung finden, kann auch in das Jahr 2018 rückgetragen werden. Dort wird er auf der Ebene des Gesamtbetrages der Einkünfte (also vor Sonderausgaben und außerge-wöhnlichen Belastungen) berücksichtigt. Nicht rückgetragene Verluste bleiben natürlich als Verlustvortrag erhalten.

Durch den Verlustrücktrag kommt es zu rückzahlungsfähigen Gutschriften des bereits veranlagten Vorjahres (gilt verfahrenstechnisch als rückwirkendes Ereignis) oder eben der Vermeidung von Nachzahlungen (wenn noch nicht veranlagt). Bei den diesbezüglichen Überlegungen (natürlich nur im Einzelfall möglich!) werden auch die Progressionswirkungen des Einkommensteuertarifes sowie allfällige (künftige) Steuersatzsenkungen zu berücksichtigen sein. Unter Umständen kann auch angedacht werden, Maßnahmen zur Verlusterhöhung zu setzen.
Da nach den bisherigen Ausführungen der Rücktrag – und damit auch die liquiditätsstärkende Rückzahlung betreffend das Jahr 2019 – erst nach Veranlagung des Jahres 2020 möglich ist, ist das BMF ermächtigt worden mittels Verordnung Möglichkeiten zu schaffen einen vorläufigen Verlustrücktrag (und damit auch die Rückzahlung) zu ermöglichen.
Für abweichende Wirtschaftsjahre sowie Unternehmensgruppen im Sinne des KStG gelten Sonderregelungen.

4. Sonstiges

Weitere Änderungen des Konjunkturstärkungsgesetzes betreffen



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